Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO) Vom 4. August 2005 § 3 Anhörung (1) Wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetz
ungen für eine Bestellung erfüllt, legt die Aufsichtsbehörde die für die Anhörung notwendigen Unterlagen dem Vorsitzenden des Anhörungsausschusses vor und lädt in Absprache mit den Beteiligten zur Sitzung des Anhörungsausschusses ein.
(2)Die Anhörung vor dem Anhörungsausschuss soll je Bewerber nicht länger als eine Stunde dauern. Die gemeinsame Anhörung mehrerer Bewerber ist nicht zulässig. Die Beratung zur Feststellung der Eignung soll direkt im Anschluss an die Anhörung des Bewerbers erfolgen.
(3)Über die Beratung des Anhörungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die abschließende Feststellung enthalten, dass der Bewerber für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als geeignet oder als nicht geeignet angesehen wird. Die Feststellung, dass der Bewerber als nicht geeignet angesehen wird, ist zu begründen. Übertrifft die Anzahl der geeigneten Bewerber die Anzahl der ausgeschriebenen Amtsstellen, ist nach Abschluss aller Anhörungsgespräche ein Vorschlag für die Auswahlentscheidung vorzubereiten und zu begründen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Anhörungsausschusses zu unterzeichnen.
(4)Für die Reihenfolge bei der Auswahlentscheidung nach Absatz 3 Satz 4 ist die persönliche und die mit einer Punktzahl bewertete fachliche Eignung maßgebend. Die Punktzahl nach Satz 1 ergibt sich aus der Summe folgender Einzelbewertungen:
- Die beim Erwerb der Befähigung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b ThürGÖbVI erzielte Note des Gesamturteils ist mit einem Punktwert von 20 bis 80 anzusetzen; dabei entspricht die Note "ausreichend" einem Punktwert von 20 und die Note "sehr gut" einem Punktwert von 80 in der Punkteskala.
- Die berufspraktische Vorbereitungszeit nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a oder b ThürGÖbVI ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen und der dabei gezeigten Leistungen mit einem Punktwert von 15 bis 30 zu bewerten.
- Sofern der Bewerber nach dem Anhörungsgespräch als geeignet angesehen wird, ist das Gesprächsergebnis mit einem Punktwert von fünf bis 15 zu bewerten.
- Umstände, die den Bewerber in besonderer Weise qualifizieren, können mit bis zu zehn Zusatzpunkten berücksichtigt werden.
(5)Dem Vorsitzenden des Anhörungsausschusses obliegt
- die Vertretung des Anhörungsausschusses gegenüber der Aufsichtsbehörde,
- die Leitung der Anhörungen der Bewerber und
- die Vorlage der Stellungnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ThürGÖbVI bei der Aufsichtsbehörde.
(6)Das im Bestellungsverfahren erzielte persönliche Ergebnis wird jedem Bewerber von der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben.
(7)Aufwendungen, die dem Bewerber durch das Bestellungsverfahren entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürGÖbVIDVO, vom 21.05.2024, gültig ab 01.01.2019 bis 07.06.2024 § 3 ThürGÖbVIDVO, vom 01.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 19.11.2015 § 3 ThürGÖbVIDVO, vom 04.08.2005, gültig ab 02.09.2005 bis 30.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 312 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003931NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=%C3%96bVIGDV_TH_!_3