Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO) Vom 4. August 2005 § 8 Geschäfts- und Aktenführung (1) Der Öffentlich bestellte V
ermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihm angenommenen und ausgeführten Arbeiten in zeitlicher Reihenfolge nachweist. Der Nachweis ist jahrgangsweise gegliedert so anzulegen, dass alle wesentlichen Angaben für die zeitliche und sachliche Erledigung sowie die Kostenermittlung erkennbar sind.
(2)Das Geschäftsbuch kann in Buchform, im Loseblattsystem oder im Computer geführt werden.
(3)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat alle von ihm erstellten Vermessungsschriften nach erledigter Liegenschaftsvermessung bei der katasterführenden Behörde einzureichen. Ihm ist nicht erlaubt, Kopien der Vermessungsschriften oder der ihm zur Verfügung gestellten Vermessungsunterlagen über den für die Bearbeitung eines Vermessungsantrags notwendigen Zeitraum hinaus aufzubewahren. Eine Arbeit ist dann als erledigt anzusehen, wenn
- die Vermessungsschriften zu Liegenschaftsvermessungen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind,
- der Antragsteller die Ergebnisse der Arbeit erhalten hat (beispielsweise Amtliche Lagepläne zum Bauantrag) oder
- der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde. Der Verbleib der Unterlagen ist nachzuweisen.
(4)Für Verwaltungsvorschriften der Aufsichtsbehörde sowie für andere die Berufsausübung allgemein betreffende Vorgänge sind besondere Akten anzulegen.
(5)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat über jeden Mitarbeiter und jede Nachwuchskraft eine Personalakte zu führen. Die Personalakten sind getrennt nach Personen anzulegen und in verschließbaren Aktenschränken aufzubewahren. Sie sollen insbesondere enthalten:
- einen in Anlehnung an den Personalbogen für Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Thüringen geführten Personalbogen,
- einen tabellarischen Lebenslauf,
- Nachweise über Schul- und Berufsausbildung,
- Nachweise über förmliche Verpflichtungen (beispielsweise zur Verschwiegenheit),
- den Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrag und
- Erklärungen zu Strafen und zu laufenden Verfahren. Für Unterlagen über Krankenstand und Urlaub sind Teilakten anzulegen.
(6)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bestand an Geräten und Akten hervorgeht.
(7)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat zum 1. Februar eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die Anzahl der bei ihm im vorangegangenen Kalenderjahr gestellten Anträge oder Aufträge über Leistungen nach § 2 ThürGÖbVI , die Anzahl der unerledigten Anträge oder Aufträge, die Anzahl der zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde eingereichten Anträge und gegebenenfalls eine Zusammenstellung über solche Anträge, bei denen die Regelbearbeitungsfristen nach § 10 Abs. 3 nicht eingehalten sind, vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ThürGÖbVIDVO, vom 21.05.2024, gültig ab 20.11.2015 bis 07.06.2024 § 8 ThürGÖbVIDVO, vom 04.08.2005, gültig ab 02.09.2005 bis 30.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 312 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003931NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=%C3%96bVIGDV_TH_!_8