Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO) Vom 4. August 2005 § 10 Beurkundungsbefugnis und Ausführung von Vermessungsarbeit
(1)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Grenzniederschriften aufzunehmen und die erforderlichen Richtigkeitsbescheinigungen auf Vermessungsschriften abzugeben. Die hierzu erforderlichen Vermessungen hat er mindestens in dem Umfang persönlich zu leiten und zu überwachen, wie es für die Beurkundung von Tatbeständen sowie zur Prüfung der Arbeiten der mitwirkenden Fachkräfte erforderlich ist.
(2)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Anträge in der Regel zeitnah und in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters sind die Vermessungsschriften innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen bei der katasterführenden Behörde einzureichen.
(3)Als Regelbearbeitungsfristen werden vom Zeitpunkt der Erteilung der Vermessungsunterlagen bis zum Einreichen der Vermessungsschriften zur Übernahme ins Liegenschaftskataster folgende Zeiträume bestimmt:
- sechs Monate bei Zerlegungen,
- sechs Monate bei Grenzwiederherstellungsverfahren und sonstigen Liegenschaftsvermessungen,
- 15 Monate bei Vermessungen lang gestreckter Anlagen und
- sechs Monate bei Gebäudeeinmessungen.
(4)Die in Absatz 3 genannten Regelbearbeitungsfristen können im Einzelfall überschritten werden, wenn es sich um sehr umfangreiche Vermessungen handelt oder die Verzögerung in der Bearbeitung nicht von der Vermessungsstelle selbst zu vertreten ist. Die katasterführende Behörde und die Aufsichtsbehörde sind vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe für die Verzögerung zu unterrichten. Die Aufsichtsbehörde überwacht die weitere Antragserledigung.
(5)Wird ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur aus dem Amt entlassen, behalten die Ergebnisse seiner beruflichen Tätigkeit ihre Gültigkeit, es sei denn, die Ergebnisse sind aus anderen Gründen ungültig.
(6)Die Pflichten nach § 7 ThürGÖbVI obliegen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auch gegenüber den Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden für die Zeit, in der der Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Bodenordnungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke dient. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 ThürGÖbVIDVO, vom 21.05.2024, gültig ab 01.01.2019 bis 07.06.2024 § 10 ThürGÖbVIDVO, vom 26.10.2015, gültig ab 20.11.2015 bis 31.12.2018 § 10 ThürGÖbVIDVO, vom 04.08.2005, gültig ab 02.09.2005 bis 30.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 312 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003931NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=%C3%96bVIGDV_TH_!_10