Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO) Vom 4. August 2005 § 11 Vermessungsbefugnisse und Mitwirkung von Fachkräften (1)
Bedient sich ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur der Mitwirkung von Fachkräften, so hat er sich von deren fachlichem Können, Zuverlässigkeit und Sorgfalt zu überzeugen und ihre Mitwirkung in einer Weise zu überwachen, die seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Arbeiten entspricht. Örtliche Überprüfungen sind auf den Vermessungsrissen aktenkundig zu machen.
(2)Zur Mitwirkung an Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürGÖbVI dürfen nur Fachkräfte herangezogen werden, denen eine Vermessungsbefugnis erteilt wurde. Mit solchen Fachkräften müssen Arbeitsverträge bestehen, die insbesondere die Durchsetzung des uneingeschränkten Weisungsrechts gewährleisten. Sie müssen in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen und dürfen neben diesem Arbeitsverhältnis weder selbstständig noch als Mitarbeiter eines Dritten Tätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens ausüben.
(3)Die Vermessungsbefugnis wird auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs von der Aufsichtsbehörde nur Fachkräften erteilt, die
- das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder Fachhochschule in der Fachrichtung Vermessungswesen besitzen und,
- soweit sie nicht die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben, mindestens ein Jahr an Katastervermessungen teilgenommen und sich hierbei bewährt haben. Die Erteilung der Vermessungsbefugnis kann von der Vorlage geeigneter Probearbeiten abhängig gemacht werden.
(4)Dem Antrag auf Erteilung einer Vermessungsbefugnis sind beizufügen:
- eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Fachkraft,
- eine Kopie des Abschlusszeugnisses nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sowie eine tabellarische Schilderung der bisherigen beruflichen Tätigkeit und,
- soweit erforderlich, die Probearbeiten.
(5)Die Vermessungsbefugnis darf in einem dem Geschäftsanfall angepassten Umfang, in der Regel jedoch höchstens drei Fachkräften, ausgesprochen werden. Zur Erledigung umfangreicher Katastervermessungen können zusätzlich zeitlich begrenzte und auf das entsprechende Projekt bezogene Vermessungsbefugnisse, jedoch nicht gleichzeitig für mehr als zwei Fachkräfte, erteilt werden. Bei projektbezogenen Vermessungsbefugnissen soll auf die Vorlage von Probearbeiten verzichtet werden.
(6)Die Vermessungsbefugnis kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Sie erlischt spätestens mit der Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen der Fachkraft und dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(7)Von der Aufsichtsbehörde ist eine Liste der erteilten Vermessungsbefugnisse zu führen, die nach jeder Änderung der katasterführenden Behörde zu übermitteln ist.
(8)Für die Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus an Berechtigte nach § 10 Abs. 3 ThürKatG dürfen nur Fachkräfte mit abgeschlossener vermessungstechnischer Ausbildung zur Mitwirkung herangezogen werden.
(9)Über die Verpflichtung der bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit nach § 5 Abs. 4 ThürGÖbVI ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Verpflichteten und dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Verpflichtung kann in den Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenvertrag aufgenommen werden.
(10)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat alle Veränderungen (Ab- und Zugänge) im Personalbestand (Fachkräfte, vorübergehend Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Nachwuchskräfte) der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Meldungen aufgrund anderer Vorschriften, wie beispielsweise nach § 36 des Berufsbildungsgesetzes, bleiben hiervon unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 ThürGÖbVIDVO, vom 21.05.2024, gültig ab 01.01.2019 bis 07.06.2024 § 11 ThürGÖbVIDVO, vom 26.10.2015, gültig ab 20.11.2015 bis 31.12.2018 § 11 ThürGÖbVIDVO, vom 01.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 19.11.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 312 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003931NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=%C3%96bVIGDV_TH_!_11