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§ 11 ThürGÖbVIDVO Landesnorm Thüringen - Vermessungsbefugnisse und Mitwirkung von Fachkräften Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVIDVO) Vom 4. August 2005 § 11 Vermessungsbefugnisse und Mitwirkung von Fachkräften (1)

Bedient sich ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur der Mitwirkung von Fachkräften, so hat er sich von deren fachlichem Können, Zuverlässigkeit und Sorgfalt zu überzeugen und ihre Mitwirkung in einer Weise zu überwachen, die seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Arbeiten entspricht.

(2)Zur Mitwirkung an Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürGÖbVI dürfen nur Fachkräfte herangezogen werden, denen eine Vermessungsbefugnis erteilt wurde. Mit solchen Fachkräften müssen Arbeitsverträge bestehen, die insbesondere die Durchsetzung des uneingeschränkten Weisungsrechts gewährleisten. Sie müssen in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen und dürfen neben diesem Arbeitsverhältnis weder selbstständig noch als Mitarbeiter eines Dritten Tätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens ausüben.
(3)Die Vermessungsbefugnis wird auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs von der Aufsichtsbehörde nur Fachkräften erteilt, die
  1. das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder Fachhochschule in der Fachrichtung Vermessungswesen oder eines vergleichbaren Studiengangs in der Geodäsie besitzen und,
  2. soweit sie nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder einen vergleichbaren Abschluss erworben haben, mindestens ein Jahr an Liegenschaftsvermessungen teilgenommen und sich hierbei bewährt haben. Die Erteilung der Vermessungsbefugnis kann von der Vorlage geeigneter Probearbeiten abhängig gemacht werden. Für Vermessungsbefugte, die das Abschlusszeugnis als Vermessungsfacharbeiter oder Vermessungstechniker besitzen, kann bei Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses eine erneute Vermessungsbefugnis unabhängig von den geforderten Qualifikationsvoraussetzungen nach Satz 1 erteilt werden.
(4)Dem Antrag auf Erteilung einer Vermessungsbefugnis sind beizufügen:
  1. eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Fachkraft,
  2. eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sowie eine tabellarische Schilderung der bisherigen beruflichen Tätigkeit und,
  3. soweit erforderlich, die Probearbeiten.
(5)Die Vermessungsbefugnis darf in einem dem Geschäftsanfall angepassten Umfang, in der Regel jedoch höchstens fünf Fachkräften, ausgesprochen werden.
(6)Die Vermessungsbefugnis kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Sie erlischt spätestens mit der Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen der Fachkraft und dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(7)Von der Aufsichtsbehörde ist eine Liste der erteilten Vermessungsbefugnisse zu führen, die nach jeder Änderung der katasterführenden Behörde zu übermitteln ist.
(8)Für die Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus an Berechtigte nach § 19 Abs. 3 ThürVermGeoG dürfen nur Fachkräfte mit vermessungstechnischer Ausbildung zur Mitwirkung herangezogen werden.
(9)Über die Verpflichtung der bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit nach § 5 Abs. 4 ThürGÖbVI ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Verpflichteten und dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Verpflichtung kann in den Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenvertrag aufgenommen werden.
(10)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat alle Veränderungen (Ab- und Zugänge) im Personalbestand (Fachkräfte, vorübergehend Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Nachwuchskräfte) der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Meldungen aufgrund anderer Vorschriften, wie beispielsweise nach § 36 des Berufsbildungsgesetzes, bleiben hiervon unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 ThürGÖbVIDVO, vom 21.05.2024, gültig ab 01.01.2019 bis 07.06.2024 § 11 ThürGÖbVIDVO, vom 01.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 19.11.2015 § 11 ThürGÖbVIDVO, vom 04.08.2005, gültig ab 02.09.2005 bis 30.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 312 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003931NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=%C3%96bVIGDV_TH_!_11

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