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§ 11 ThürGÖbVI Landesnorm Thüringen - Aufsicht Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 gül

Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) Vom 22. März 2005 * § 11 Aufsicht

(1)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
(2)Zur Durchführung der Aufsicht ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Bediensteten nach vorheriger Benachrichtigung während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie Einsicht in seine Akten und Bücher zu gewähren und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte sowie der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen.
(3)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Mängel in der Berufsausübung, die zu Beanstandungen der Aufsichtsbehörde geführt haben, unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung von Prüfungsvermessungen ist er rechtzeitig zu unterrichten; er kann an ihnen beobachtend teilnehmen.
(4)Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme). In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist verkürzen oder verlängern. Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Leistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, geht der Kostenanspruch auf das Land über.
(5)Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
(6)Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält Namen, Vornamen, Anschriften der Geschäftsstellen, Angaben zu den Amtsbezirken und Hinweise zu Arbeitsgemeinschaften. Die Liste wird im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht; das Gleiche gilt für Berichtigungen und Neufassungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 ThürGÖbVI, vom 21.05.2024, gültig ab 18.08.2012 bis 07.06.2024 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens vom 22.03.2005 (GVBl. S. 115) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 115 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003932NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=%C3%96bVIG_TH_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.