Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) Vom 22. März 2005 * § 14 Voraussetzungen für die Bestellung
(1)Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Bewerber zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Liegenschaftsvermessung nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG zu berücksichtigen.
(2)Die Bewerber sind grundsätzlich durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung.
(3)Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer 1. den Bachelorgrad „Bachelor of Engineering“ oder „Bachelor of Science“, den Mastergrad „Master of Engineering“ oder „Master of Science“ oder den Abschluss als Diplomingenieur in dem Fachgebiet Geodäsie oder Geoinformation oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt, 2. die Befähigung
- a)zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
- b)zum höheren technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Anerkennung nach dem Thüringer Laufbahngesetz vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung,
- c)zum gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder
- d)zum gehobenen technischen Dienst im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation durch Anerkennung nach dem Thüringer Laufbahngesetz erworben hat. 3. nach dem Erwerb der Befähigung
- a)im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr,
- b)im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens zwei Jahre,
- c)im Fall der Nummer 2 Buchst. c mindestens fünf Jahre oder
- d)im Fall der Nummer 2 Buchst. d mindestens sechs Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG überwiegend mit Liegenschaftsvermessungen nach § 9 Abs. 6 ThürVermGeoG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll, 4. den Beruf selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann, 5. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und 6. die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachweist.
(4)Nicht bestellt werden darf, wer
- das
- Lebensjahr vollendet hat,
- eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben und Befugnisse unvereinbar ist,
- in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,
- ein besoldetes Amt inne hat oder
- sich weigert, den vorgeschriebenen Eid (§ 15 Abs. 4) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis (§ 15 Abs. 5) abzulegen.
(5)Die nach Absatz 3 Nr. 5 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber
- nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt,
- hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit, hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder der Politabteilungen der bewaffneten Organe, hauptamtlicher Parteisekretär der Dienststellen der bewaffneten Organe, Stellvertreter für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe oder Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der Bezirkseinsatzleitungen der SED oder der Kreiseinsatzleitungen der SED war; die Nichtgegebenheit der erforderlichen Eignung und Zuverlässigkeit ist im Einzelfall widerlegbar,
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,
- als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
- in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
- es an der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen lässt oder seine Leistungen erheblich zu beanstanden sind und sich dies aus Tatsachen ergibt oder
- infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürGÖbVI, vom 30.07.2012, gültig ab 18.08.2012 bis 31.12.2018 § 14 ThürGÖbVI, vom 16.12.2008, gültig ab 01.01.2010 bis 17.08.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens vom 22.03.2005 (GVBl. S. 115) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 115 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003932NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=%C3%96bVIG_TH_!_14