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§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung -ThürWoZVO-) Vom 5. März 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste ve
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung - ThürWoZVO -) vom
- März 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung - ThürWoZVO -) vom
- März 2013 29.03.2013 Eingangsformel 29.03.2013 § 1 - Sachliche Zuständigkeit 30.06.2023 § 2 - Örtliche Zuständigkeit 29.03.2013 § 3 - Aufsicht 30.06.2023 § 4 - Übergangsbestimmung 30.06.2023 § 5 - Inkrafttreten 30.06.2023 Aufgrund der §§ 25 und 28 Abs. 3 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) vom
- Januar 2013 (GVBl. S. 1), des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom
- Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812), sowie des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom
- Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Eingangsformel § 1 Sachliche Zuständigkeit
(1)Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG ist für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ThürWoFG die Thüringer Aufbaubank.
(2)Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis
- die Landkreise und kreisfreien Städte,
- die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.
(3)Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 2 aufgeführten Stellen.
§ 1
§ 2 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet der betroffene Wohnraum liegt.
§ 2§ 3 Aufsicht
(1)(aufgehoben)
(2)Die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 2 und 3 führt das Landesverwaltungsamt.
§ 3
§ 4 Übergangsbestimmung Für Fördermittelanträge im Bereich der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG, deren Programmanmeldungen vor dem 1. Januar 2023 bei dem Landesverwaltungsamt eingereicht wurden, ist das Landesverwaltungsamt bis zu deren vollständigen Verfahrensabschluss Bewilligungsstelle.
§ 4
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 5