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§ 2 ThürWoZVO Landesnorm Thüringen - Örtliche Zuständigkeit Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnra

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung -ThürWoZVO-) Vom 5. März 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste ve

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung - ThürWoZVO -) vom

  1. März 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung - ThürWoZVO -) vom
  2. März 2013 29.03.2013 Eingangsformel 29.03.2013 § 1 - Sachliche Zuständigkeit 30.06.2023 § 2 - Örtliche Zuständigkeit 29.03.2013 § 3 - Aufsicht 30.06.2023 § 4 - Übergangsbestimmung 30.06.2023 § 5 - Inkrafttreten 30.06.2023 Aufgrund der §§ 25 und 28 Abs. 3 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) vom
  3. Januar 2013 (GVBl. S. 1), des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom
  4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812), sowie des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom
  6. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Eingangsformel § 1 Sachliche Zuständigkeit

(1)Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG ist für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ThürWoFG die Thüringer Aufbaubank.
(2)Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis
  1. die Landkreise und kreisfreien Städte,
  2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.
(3)Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 2 aufgeführten Stellen.

§ 1

§ 2 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet der betroffene Wohnraum liegt.

§ 2§ 3 Aufsicht

(1)(aufgehoben)
(2)Die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 2 und 3 führt das Landesverwaltungsamt.

§ 3

§ 4 Übergangsbestimmung Für Fördermittelanträge im Bereich der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG, deren Programmanmeldungen vor dem 1. Januar 2023 bei dem Landesverwaltungsamt eingereicht wurden, ist das Landesverwaltungsamt bis zu deren vollständigen Verfahrensabschluss Bewilligungsstelle.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.