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§ 7 ThürJagdNPHVO Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Thüringer Verordnung über die Ausübung der Jagd im Nationalpark Hainich (ThürJagdNPHVO) vom 18.

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Ausübung der Jagd im Nationalpark Hainich (ThürJagdNPHVO) Vom 18. Juli 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung über die Ausübung der Jagd im Nationalpark Hainich (ThürJagdNPHVO) vom

  1. Juli 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Ausübung der Jagd im Nationalpark Hainich (ThürJagdNPHVO) vom
  2. Juli 2014 29.08.2014 Eingangsformel 29.08.2014 § 1 - Grundsätze 29.08.2014 § 2 - Abgrenzung und Lage der Flächen mit unterschiedlicher Jagdausübung 29.08.2014 § 3 - Regelungen zur Jagdausübung 29.08.2014 § 4 - Abschussplanung 29.08.2014 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 29.08.2014 § 6 - Gleichstellungsbestimmung 29.08.2014 § 7 - Inkrafttreten 29.08.2014 Anlage 29.08.2014 Aufgrund des § 15 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich (ThürNPHG) vom
  3. Dezember 1997 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:

Eingangsformel § 1 Grundsätze Die ordnungsgemäße Jagdausübung im Nationalpark ist zulässig. Auf den im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Nationalparkflächen wird die Jagd durch die Nationalparkverwaltung ausgeübt. Die Jagdausübung ist so durchzuführen, dass sie dem besonderen Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 ThürNPHG nicht entgegensteht; sie dient der Wahrung der berechtigten Ansprüche der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Umland des Nationalparks Hainich auf Schutz vor Wildschäden. Hierbei werden Jagdmethoden bevorzugt, mit denen schnell, effektiv, tierschutzgerecht, in kurzen Zeiträumen und für Besucher des Nationalparks möglichst unauffällig in die Wildbestände eingegriffen werden kann.

§ 1§ 2 Abgrenzung und Lage der Flächen mit unterschiedlicher Jagdausübung

(1)Die geografische Lage der Flächen mit unterschiedlicher Jagdausübung nach § 3 ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Rechtsverordnung angefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 :50 000.
(2)Die Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlicher Jagdausübung nach § 3 ergibt sich aus der Detailkarte, die aus zwei Kartenblättern mit den Nummern 1 und 2 im Maßstab 1 :10 000 besteht. Die Detailkarte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung und wird bei der Nationalparkverwaltung Hainich hinterlegt und dort archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen dieser Detailkarte werden bei der obersten Naturschutzbehörde, bei der obersten Jagdbehörde sowie bei den Landratsämtern des Unstrut-Hainich-Kreises und des Wartburgkreises aufbewahrt; die Ausfertigungen können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 2§ 3 Regelungen zur Jagdausübung

(1)Die Jagdausübung erfolgt in der Zeit vom
  1. September bis
  2. Januar.
(2)In dem von der Außengrenze des Nationalparks gemessenen 400 m breiten Randbereich der Schutzzone 1 und in der Schutzzone 2 nach der Thüringer Verordnung zur Änderung der Größe und Gliederung der Schutzzonen im Nationalpark Hainich vom
  1. Juni 2009 (GVBl. S. 631) in der jeweils geltenden Fassung gilt:
  2. die Jagdausübung ist auf Schalenwild, Marderhund und Waschbär beschränkt,
  3. die Fallenjagd auf Schalenwild ist unzulässig,
  4. die Kirrung ist zulässig; die Standorte der Kirrung bedürfen der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.
(3)In der nicht durch Absatz 2 erfassten Fläche der Schutzzone 1 gilt:
  1. die Jagdausübung ist auf Schalenwild beschränkt,
  2. die Jagdausübung ist auf die Form des Gemeinschaftsansitzes und der Bewegungsjagd beschränkt und hat intervallartig zu erfolgen, d. h., sie ist auf der jeweils bejagten Fläche auf drei Tage in Folge beschränkt und darf nicht vor Ablauf einer nachfolgenden Ruhezeit von 14 Tagen wieder aufgenommen werden,
  3. die Einzeljagd ist, ausgenommen der erforderlichen Nachsuche, unzulässig,
  4. das Aufstellen von Jagdböcken oder Erdschirmen für die Bewegungsjagd sowie das Freischneiden des zugehörigen Schussfeldes bedürfen der Zustimmung der Nationalparkverwaltung; das Aufstellen sonstiger Jagdeinrichtungen ist unzulässig,
  5. Kirrung und Fallenjagd sind unzulässig.
(4)Auf der UNESCO-Weltnaturerbe-Fläche ruht die Jagd.
(5)Behördliche Anordnungen nach dem Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6)Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde zugelassen werden, sofern die dort genannten jagdlichen Regelungen nicht ausreichen, um den in § 1 Satz 3 genannten Zweck zu erfüllen.
(7)Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 können durch die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde zugelassen werden, sofern innerhalb des Nationalparks der gesunde Bestand heimischer Tierarten gefährdet ist und insbesondere der Schutz von Tierarten ungesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(8)Für das Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 6 und 7 werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

§ 3

§ 4 Abschussplanung Bei der Aufstellung der Abschusspläne für abschussplanpflichtiges Schalenwild nach § 32 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom

  1. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom
  2. September 1976 (BGBl. I S. 2849) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und zur Bejagung der nichtabschussplanpflichtigen Wildarten sind der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises nach § 50 Abs. 4 ThJG und die Nationalparkverwaltung anzuhören.

§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd außerhalb der festgelegten Zeit ausübt, 2. entgegen § 3 Abs. 2
  1. a)ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd auf andere als die dort benannten Wildarten ausübt oder
  2. b)ohne Ausnahmegenehmigung die Fallenjagd auf Schalenwild ausübt oder
  3. c)eine Kirrung auf Standorten anlegt oder betreibt, für die keine Zustimmung der Nationalparkverwaltung vorliegt, 3. entgegen § 3 Abs. 3
  4. a)ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd auf andere Wildarten als auf Schalenwild ausübt oder
  5. b)ohne Ausnahmegenehmigung die Einzeljagd oder die Fallenjagd ausübt oder
  6. c)ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd nach anderen als den dort benannten Jagdmethoden oder die intervallartig durchzuführende Jagd in kürzeren als den dort benannten Zeitabständen ausübt oder
  7. d)ohne Zustimmung der Nationalparkverwaltung Jagdböcke oder Erdschirme aufstellt oder ohne Ausnahmegenehmigung sonstige Jagdeinrichtungen aufstellt oder ohne Zustimmung der Nationalparkverwaltung das zugehörige Schussfeld freischneidet oder
  8. e)ohne Ausnahmegenehmigung eine Kirrung anlegt oder betreibt, 4. entgegen § 3 Abs. 4 auf der UNESCO-Weltnaturerbe-Fläche die Jagd ausübt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 54 Abs. 3 Satz 1 ThürNatG mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 5

§ 6 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.