Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes (ThürFamFöSiGDVO) Vom 28. März 2013 § 3 Förderverfahren (1) Die Stiftung „FamilienSinn“ (Stiftung) ist ergänzend für die
Förderung von Familienbildungsangeboten zuständig, soweit die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) begründet ist. Sie hält Antragsformulare bereit und berät die Antragsteller.
(2)Der Träger hat die geplanten Vorhaben bis zum 30. November des Jahres für das Folgejahr mit einer Kostenkalkulation bei der Stiftung anzuzeigen. Auf der Grundlage der angezeigten Vorhaben erstellt die Stiftung einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Familienbildungsangeboten eingestellten Fördermittel. Der Förderplan bedarf der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Abweichungen, die sich im laufenden Haushaltsjahr aus dem aktuellen Bedarf ergeben, sind diesem anzuzeigen.
(3)Der Antrag für jedes Einzelvorhaben ist grundsätzlich spätestens bis zwei Monate vor Beginn des Vorhabens mit Angaben zu Konzeption, Umfang und Kosten bei der Stiftung einzureichen.
(4)Träger von Familienbildungsvorhaben, die im laufenden Haushaltsjahr mindestens zehn Angebote planen, können aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsvereinfachung eine Förderpauschale beantragen, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel Rechnung trägt. Der Antrag hat Konzeption, Umfang und Kosten der Vorhaben zu enthalten. Für mehrtägige Maßnahmen muss die Konzeption um einen Ablaufplan ergänzt werden.
(5)Im Rahmen der Förderpauschale nach Absatz 4 können aus den bewilligten Mitteln weitere Vorhaben der Familienbildung finanziert werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht verbindlich planbar waren. Ausgabenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben können nach vorheriger Zustimmung der Stiftung mit Ausgabenminderungen bei anderen Vorhaben ausgeglichen werden. Ist abzusehen, dass die bewilligten Landesmittel nicht verausgabt werden können, ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres ist der Stiftung eine verbindliche Mitteilung über die im Haushaltsjahr voraussichtlich tatsächlich benötigten Mittel der bewilligten Förderpauschale vorzulegen.
(6)Die Familienferienstätte hat der Stiftung bei einer Förderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 spätestens bis zum 30. April des Folgejahres einen einfachen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personalausgaben laut Formblatt mit Belegliste und einem Sachbericht. Der Stiftung ist bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise anlassbezogen eine vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der Originalbelege vorbehalten. In allen Fällen der Erstförderung erfolgt eine vertiefte Prüfung. Weiterhin ist jeder Träger mindestens alle vier Jahre vertieft zu prüfen. Die Belege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(7)Bei einer Förderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und nach § 22 hat der geförderte Träger der Stiftung spätestens drei Monate nach Beendigung des Vorhabens, im Fall der Förderpauschale nach Absatz 4 drei Monate nach Beendigung des Haushaltsjahres, einen einfachen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
(8)Die Stiftung oder ein von ihr Beauftragter prüft die Verwendungsnachweise. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003954NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FamF%C3%B6SiGDV_TH_!_3