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§ 19 ThürFamFöSiGDVO Landesnorm Thüringen - Förderverfahren von Investitionen Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsge

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes (ThürFamFöSiGDVO) Vom 28. März 2013 § 19 Förderverfahren von Investitionen (1) Die Stiftung ist ergänzend für die Förderu

ng von Investitionen für Einrichtungen nach § 18 ThürFamFöSiG zuständig, soweit die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 SGB VIII begründet ist.

(2)Der Antrag auf Förderung hat insbesondere zu enthalten: 1. einen Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben, einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung sowie der verbindlichen schriftlichen Bestätigung über die Übernahme und Höhe des Finanzierungsanteils Dritter, 2. eine Erklärung darüber, ob der Fördermittelempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen und 3. einen Nachweis, dass der Zuwendungsempfänger
  1. a)Eigentümer,
  2. b)Erbbauberechtigter des Grundstücks,
  3. c)Inhaber eines grundbuchrechtlich gesicherten Nutzungsrechts oder
  4. d)im Besitz eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags ist; falls sich das Grundstück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und es sich um ein Vorhaben handelt, bei dem die Zuwendung des Landes den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigt, genügt der Besitz eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags.
(3)Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen davon ist mit Formblatt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheids bei der Stiftung abzurufen.
(4)Die erforderlichen Formblätter können bei der Stiftung angefordert werden.
(5)Der Verwendungsnachweis ist nach vorgegebenem Formblatt zu erstellen und der Stiftung bis zu dem im Fördermittelbescheid festgelegten Termin einzureichen.
(6)Dem Verwendungsnachweis sind insbesondere beizufügen
  1. bei Hochbauten die Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 276 und, soweit nicht im Fördermittelbescheid hierauf verzichtet wurde, den auf dem dafür vorgegebenen Formblatt der Stiftung erstellten Planungs- und Kostendaten und
  2. mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen, in der Regel im Maßstab 1:
  3. Belege sind dem Verwendungsnachweis nur auf besondere Anforderung beizufügen. Die Übereinstimmung der Beträge mit den Büchern und Belegen ist von den für die Bauausführung Verantwortlichen zu bescheinigen.
(7)Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Stiftung. Bei der Prüfung ist das Landesamt für Bau und Verkehr einzuschalten, das gegebenenfalls, nach besonderer Regelung im Zuwendungsbescheid, die bauliche oder anderweitige technische Prüfung des Verwendungsnachweises vornimmt.
(8)§ 13 Abs. 4 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003954NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FamF%C3%B6SiGDV_TH_!_19

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