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Eingangsformel ThürEntschVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Th

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -) Vom 6. November 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare

Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -) vom

  1. November 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -) vom
  2. November 2018 22.12.2018 Eingangsformel 22.12.2018 § 1 - Aufwandsentschädigung 22.12.2018 § 2 - Entschädigungssätze 22.12.2018 § 3 - Berücksichtigung besonderer Funktionen 22.12.2018 § 4 - Gleichstellungsbestimmung 22.12.2018 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22.12.2018 Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom
  3. Januar 2008 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. April 2018 (GVBl. S. 74), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Eingangsformel § 1 Aufwandsentschädigung

(1)Die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder § 102 Abs. 2 Satz 1 ThürKO gewählten Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Das Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglied kann schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Landkreis ganz oder zum Teil auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung verzichten.
(2)Die Aufwandsentschädigung kann als monatliche Pauschale oder als Sitzungsgeld gezahlt werden. Neben dem Sitzungsgeld ist ein monatlicher Sockelbetrag zulässig. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluss des Gemeinderats, Stadtrats oder des Kreistags nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in der Hauptsatzung festgesetzt.

§ 1§ 2 Entschädigungssätze

(1)Die monatliche Pauschale darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
  1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 160 Euro,
  2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 240 Euro,
  3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 310 Euro,
  4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 390 Euro,
  5. bei über 100 000 Einwohnern 470 Euro.
(2)Das Sitzungsgeld darf nicht mehr als 40 Euro, in Städten und Landkreisen mit mehr als 50 000 Einwohnern nicht mehr als 60 Euro je Sitzung betragen.
(3)Wird neben dem Sitzungsgeld ein monatlicher Sockelbetrag gezahlt, darf das Sitzungsgeld nicht mehr als 30 Euro betragen. Der Sockelbetrag darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
  1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 40 Euro,
  2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 120 Euro,
  3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 200 Euro,
  4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 270 Euro,
  5. bei über 100 000 Einwohnern 350 Euro.
(4)Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats, des Kreistags und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt werden, die der Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats oder des Kreistags dienen. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen des Gemeinderats, Stadtrats oder Kreistags nicht übersteigen. Pro Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden.
(5)Ab dem
  1. Januar 2019 beträgt die Aufwandsentschädigung mindestens 50 Prozent der nach den Absätzen 1 bis 3 möglichen Höchstbeträge. Dieser Mindestbetrag verändert sich ab dem
  2. Januar 2020 um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der am Tag des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung geltenden Fassung.

§ 2§ 3 Berücksichtigung besonderer Funktionen

(1)An die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie der Fraktionen kann neben der im Rahmen des § 2 zu zahlenden Entschädigung eine zusätzliche monatliche Entschädigung gezahlt werden. Diese Entschädigung darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
  1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 120 Euro,
  2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 160 Euro,
  3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 240 Euro,
  4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 310 Euro,
  5. bei über 100 000 Einwohnern 390 Euro.
(2)An das Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglied, dem nach § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 102 Abs. 1 Satz 3 ThürKO der Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderats, Stadtrats oder Kreistags übertragen wurde, kann neben der im Rahmen des § 2 zu zahlenden Entschädigung für jede Sitzung, in der es den Vorsitz führt, ein zusätzliches Sitzungsgeld bis zu der in § 2 Abs. 2 bestimmten Höhe oder eine zusätzliche monatliche Entschädigung gezahlt werden. Diese zusätzliche monatliche Entschädigung darf nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, der Stadt oder des Landkreises folgende Höchstsätze nicht überschreiten: 1. bei bis zu 5 000 Einwohnern 80 Euro, 2. bei bis zu 10 000 Einwohnern 120 Euro, 3. bei bis zu 50 000 Einwohnern 160 Euro, 4. bei bis zu 100 000 Einwohnern 200 Euro, 5. bei über 100 000 Einwohnern 240 Euro.
(3)Stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und den Stellvertretern der in Absatz 2 bezeichneten Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreistagsmitglieder kann neben der im Rahmen des § 2 zu zahlenden Entschädigung für jede Sitzung, in der sie den Vorsitz führen, ein zusätzliches Sitzungsgeld bis zu der in § 2 Abs. 2 bestimmten Höhe gezahlt werden.

§ 3

§ 4 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Rechtsverordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Entschädigungsverordnung vom
  1. August 1995 (GVBl. S. 311), geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom
  2. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92), außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.