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§ 13 ThürAPOPolgD Landesnorm Thüringen - Berufspraktische Studienzeiten Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdi

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPolgD) Vom 2. September 2014 § 13 Berufspraktische Studienzeiten

(1)Die berufspraktischen Studienzeiten (Praktika) umfassen die Module der Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Studierenden sollen die in den fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigt werden, gewonnene praktische Erfahrungen mit fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden. Während der Praktika ist eine selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit anzustreben.
(2)Zu den Praktika wird nur zugelassen, wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die mindestens zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt. Die Ausbildungsbehörde kann für den ersten Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit ( § 5 Abs. 1 Satz 4 ) und darüber hinaus nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn im Einzelfall wegen besonderer persönlicher Verhältnisse das Erfordernis einer Fahrerlaubnis unbillig wäre.
(3)Für die Koordination und organisatorische Betreuung der Studierenden während der Praktika bestimmen die Behörden der Thüringer Polizei jeweils einen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Praktikumsbetreuer). Die Ausbildungsstationen (Praktikumsdienststellen) der Thüringer Polizei sind für die Anleitung und Ausbildung der Studierenden während der Praktika verantwortlich. Die Unterweisung der Praktikumsbetreuer obliegt der Ausbildungsbehörde. Für die Ausbildungsstationen außerhalb der Thüringer Polizei regelt der Studienplan das Entsprechende.
(4)Die Praktikumsbetreuer erstellen über die Leistungen der Studierenden jeweils schriftliche Bewertungsbeiträge durch die Vergabe von Rangpunkten. Die Gesamtbewertung eines Praktikums ergibt sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungsbeiträge. Das Praktikum ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht werden.
(5)Praktikumszeiten, die nicht in die Bewertung einfließen, dürfen den Zeitraum von acht Wochen in der gesamten Studienzeit nicht überschreiten. Für die Zeiten nach Satz 1 erhalten die Studierenden eine Teilnahmebescheinigung.
(6)Ist ein Praktikum nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Die Wiederholung nur einzelner Praktikumsabschnitte ist nicht zulässig. Ein Praktikum, das in der ersten Ausbildungshälfte nicht bestanden wurde, soll durch Zurückversetzung des Studierenden in einen nachfolgenden Studiengang wiederholt werden. Wird in der zweiten Ausbildungshälfte ein Praktikum nicht bestanden, soll es im Anschluss an das letzte Studienjahr wiederholt werden. Über die Verwendung der Studierenden während der Wiederholung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
(7)Näheres regelt der Studienplan. Vom Studienplan kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde nach Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgewichen werden, wenn die Mitwirkung oder der Einsatz der Studierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen erfolgen soll. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000395CNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolgDAPO_TH_!_13

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