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§ 15 ThürAPOPolgD Landesnorm Thüringen - Fachtheoretische Modulprüfungen Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsd

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPolgD) Vom 2. September 2014 § 15 Fachtheoretische Modulprüfungen

(1)In jedem fachtheoretischen Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Prüfung kann modulbegleitend, modulabschließend oder eine Kombination von modulbegleitender und modulabschließender Art sein und aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(2)Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Anerkennung der erbrachten Mindestleistung nach Absatz 4 ist, dass der Studierende die vorhergehenden Modulprüfungen bestanden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt die Ablegung der Modulprüfung unter dem Vorbehalt des Bestehens der vorhergehenden Modulprüfung gestatten.
(3)Die Module können durch die Leistungsnachweise
  1. handlungsorientierte Prüfung,
  2. Klausur,
  3. mündliche Prüfung,
  4. mediengestützte Präsentation,
  5. Referat,
  6. Hausarbeit und
  7. Projektarbeit abgeschlossen werden. Leistungsnachweise können auch miteinander kombiniert werden und sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Moduls zu erbringen. Im Fall der Kombination von Leistungsnachweisen ist eine Abweichung von den zeitlichen Vorgaben in den Absätzen 4 bis 10 zulässig.
(4)Teilleistungen von handlungsorientierten Prüfungen können durch das Erbringen bestimmter Mindestleistungen absolviert werden. Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Erbringung der Mindestleistungen in begründeten Einzelfällen, insbesondere zum Ausgleich unbilliger Härten, genehmigen. § 23 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Prüfungsamt erteilt über die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Dokumentation durch die Ausbildungsbehörde eine Leistungsbescheinigung. Die Anzahl der in einem Modul zu erbringenden Leistungsbescheinigungen sowie die Mindestleistungen werden im Studienplan geregelt. § 18 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(5)Die Bearbeitungszeit bei Klausuren beträgt mindestens drei, höchstens fünf Zeitstunden. Das Ablegen der Klausuren ist vom Prüfungsamt so zu gestalten, dass die Anonymität der zu Prüfenden gegenüber den Prüfern gewährleistet ist. Die Aufteilung der Klausuren zur Korrektur auf mehrere Prüfer ist zulässig. Erfolgt in diesem Fall die Korrektur durch mehrere Prüfer unterschiedlicher Lehrgebiete, werden die erreichten Rangpunkte nach Einigung durch die beteiligten Prüfer bestimmt. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 5,00 Rangpunkten bewertet, muss diese einer Zweitkorrektur unterzogen werden.
(6)Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten betragen, jedoch 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Fragestellungen und Antworten sowie die Bewertung beinhaltet.
(7)Mediengestützte Präsentationen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfgruppe soll aus mindestens zwei und höchstens sechs Studierenden bestehen. Die Prüfzeit sollte für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten betragen, jedoch 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.
(8)Referate werden als Einzelprüfungen durchgeführt. Die Dauer des Referats beträgt mindestens 15, höchstens 25 Minuten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeitspanne vorzusehen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.
(9)Hausarbeiten sind auf der Grundlage modulspezifischer Inhalte anzufertigen. Sie werden während des jeweiligen Moduls bearbeitet und bewertet. Absatz 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(10)Die Vorstellung der Ergebnisse der Projektarbeit erfolgt durch die Projektgruppe. Eine Projektgruppe besteht aus mindestens drei Studierenden und soll die Anzahl von acht Studierenden nicht überschreiten. Jede Projektgruppe soll von dem Erstprüfer betreut werden. Die Dauer der Ergebnisvorstellung beträgt mindestens 30 Minuten und soll 60 Minuten nicht überschreiten. Für die anschließende Beantwortung von Fragen und die Diskussion ist eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Diese soll 15 Minuten nicht überschreiten. Grundlage der Bewertung sind die Vorstellung als Gemeinschaftsleistung, der individuelle Beitrag der einzelnen Projektmitglieder an der Vorstellung und die schriftliche Ausarbeitung. Die Gewichtung der Bewertungsanteile regelt der Studienplan. Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Erstprüfer muss Lehrkraft oder Lehrbeauftragter der Ausbildungsbehörde sein; ihm obliegt die Verfahrensleitung. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. Ist im Wiederholungsfall oder im Fall des entschuldigten Versäumnisses keine ausreichende Anzahl an Projektmitgliedern vorhanden, ist dem Studierenden statt des Projekts ein Referat nach Absatz 8 durch das Prüfungsamt zuzuteilen.
(11)Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall Vertretern der obersten Dienstbehörde, der Ausbildungsbehörde und im Ausnahmefall auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit bei den Modulprüfungen gestatten. Es kann die Entscheidung auf den Erstprüfer delegieren. Das Prüfungsamt entscheidet zudem, ob in den dafür geeigneten Fällen Leistungsnachweise vor Dritten abzulegen sind.
(12)Die Bekanntgabe des Termins und der zulässigen Hilfsmittel einer Prüfung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt. Vor Beginn der Erbringung der Leistungsnachweise sind die Studierenden über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs zu belehren. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben; Studienabschnitt, Modul, Prüfungsform, Datum, Rangpunkte und Note sind dabei anzugeben.
(13)Das Nähere regelt der Studienplan. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000395CNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolgDAPO_TH_!_15

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