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§ 18 ThürAPOPolgD Landesnorm Thüringen - Noten und Bewertungsgrundsätze Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdi

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPolgD) Vom 2. September 2014 § 18 Noten und Bewertungsgrundsätze

(1)Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15,00 bis 14,00 Rangpunkte = sehr gut
(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13,99 bis 11,00 Rangpunkte = gut
(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10,99 bis 8,00 Rangpunkte = befriedigend
(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7,99 bis 5,00 Rangpunkte = ausreichend
(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4,99 bis 2,00 Rangpunkte = mangelhaft
(5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1,99 bis 0 Rangpunkte = ungenügend
(6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2)Die Berechnung von Ergebnissen erfolgt auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3)Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit 5,00 Rangpunkten bewertet wurde. Wird eine Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer bewertet und schließen sich die weiteren Prüfer der Bewertung des Erstprüfers nicht an, errechnet sich das Ergebnis aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Rangpunkte.
(4)Soweit aus mehreren Prüfungsleistungen ein Ergebnis zu bilden ist, errechnet sich dieses durch Bildung des gewichteten arithmetischen Mittels. Die Gewichtung ergibt sich aus dem Studienplan.
(5)Eine Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, gilt als bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 5,00 Rangpunkte erreicht wurden.
(6)Die Bewertung hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Gliederung und Ausdrucksweise sowie die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses zu berücksichtigen. Bei mündlichen Prüfungsleistungen (mündliche Prüfung, mediengestützte Präsentation, Referat, Vorstellung von Ergebnissen der Projektarbeit) sind außerdem die sprachliche Kompetenz und die Art und Weise der Darstellung zu bewerten.
(7)Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Bachelorarbeit und deren Verteidigung sowie für die Bewertung der Praktika. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000395CNN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolgDAPO_TH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.