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§ 5 CoronaPHFoG TH Landesnorm Thüringen - Vermögen des Fonds und Finanzierung Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfen zur B

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsges

Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom

  1. Juni 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Energiekrise- und Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom
  2. Juni 2020 25.06.2020 § 1 - Errichtung des Fonds 27.10.2022 § 2 - Zweck und Mittelverwendung des Fonds 31.05.2023 § 3 - Stellung im Rechtsverkehr 25.06.2020 § 4 - Verwaltung 25.06.2020 § 5 - Vermögen des Fonds und Finanzierung 01.01.2023 § 6 - Wirtschaftsplan 31.12.2021 § 7 - Jahresrechnung 25.06.2020 § 8 - Verwaltungskosten 25.06.2020 § 9 - Auflösung 30.12.2023 § 1 Errichtung des Fonds Der Freistaat Thüringen errichtet ein Sondervermögen zur Finanzierung von Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie. Das Sondervermögen wird für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2025 errichtet.

§ 1§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1)Das Sondervermögen dient der Hilfe zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie.
(2)Zur Bewältigung der Energiekrise können aus den Mitteln des Sondervermögens insbesondere Zahlungen geleistet werden für:
  1. Härtefallhilfen für private Haushalte zur Absicherung eines angemessenen Grundbedarfs von Haushaltsenergie und Heizung bei drohender Unterbrechung der Energieversorgung,
  2. Härtefall- und Liquiditätshilfen für private Unternehmen aus allen Bereichen, die aufgrund der Energiekrise und damit verbundener gestiegener Betriebskosten außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen,
  3. Härtefall- und Liquiditätshilfen für kommunale Unternehmen privaten Rechts, die aufgrund der Energiekrise und damit verbundener gestiegener Betriebskosten außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre Funktionsfähigkeit bedrohen,
  4. Heizkostenzuschüsse für Schulträger sowie die Träger von Kindertageseinrichtungen und anderer frühkindlicher Betreuungsangebote,
  5. Härtefallhilfen und Zuschüsse für Vereine, freie Träger, Krankenhäuser und weitere Organisationen und Einrichtungen aus den Bereichen Sport, Kultur, Erwachsenenbildung, der Kinder- und Jugendhilfe, Wissenschaft und Forschung sowie Soziales, die aufgrund der Energiekrise und damit verbundener gestiegener Betriebskosten außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre Existenz bedrohen,
  6. Zuschüsse zur Transformation von Energieträgern, Energieeffizienzsteigerung und Energieeinsparung,
  7. Mehrausgaben für Bewirtschaftungsausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund gestiegener Energiekosten,
  8. Mehrausgaben für Bewirtschaftungsausgaben der staatlichen Hochschulen, des Studierendenwerks Thüringen und der landeseigenen Forschungseinrichtungen aufgrund gestiegener Energiekosten.
(3)Zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie können aus den Mitteln des Sondervermögens insbesondere Hilfen geleistet werden für:
  1. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung wirtschaftlicher Existenzgefährdungen, Insolvenzen und Betriebsaufgaben von Unternehmen aus allen Bereichen im privaten und öffentlichen Eigentum, verbunden mit der Vermeidung des Verlusts einer Vielzahl von Arbeitsplätzen,
  2. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und des Schutzes der Bevölkerung,
  3. Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
  4. die Unterstützung von Kultureinrichtungen, Vereinen, freien Trägern und weiteren Organisationen, denen aufgrund der Folgen der Pandemie und der daraufhin ergangenen staatlichen Maßnahmen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht.
(4)Die Mittel aus dem Fonds sollen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes vorrangig für die Bewältigung der Energiekrise verwendet werden. Hilfen des Bundes oder Dritter sind vorrangig gegenüber den Hilfen nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch zu nehmen.

§ 2

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.

§ 3§ 4 Verwaltung

(1)Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.
(2)Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Freistaats Thüringen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der Freistaat Thüringen.

§ 4§ 5 Vermögen des Fonds und Finanzierung

(1)Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung von Mitteln in Höhe von 694.770.000 Euro aus dem Landeshaushalt sowie aus sonstigen zweckgebundenen Mitteln des Bundes und gegebenenfalls weiterer Dritter; die Zuführung erhöht sich mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes vom
  1. Oktober 2022 (GVBl. S. 418) um weitere Mittel in Höhe von 350.000.000 Euro. Mit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 vom
  2. Dezember 2022 (GVBl. S. 527) werden dem Sondervermögen weitere Mittel in Höhe 50.000.000 Euro zugeführt.
(2)Die im Jahr 2020 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt geleisteten Soforthilfen nach § 2 Abs. 2 werden aus dem Sondervermögen durch Umbuchung ausgeglichen. Einnahmen zu deren Kofinanzierung sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(3)Die Liquidität des Sondervermögens wird durch den Freistaat Thüringen sichergestellt.

§ 5§ 6 Wirtschaftsplan

(1)Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Mit dem Wirtschaftsplan verbundene Ausgabeermächtigungen sind verbindlich.
(2)Der Entwurf des Wirtschaftsplans wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium in den Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags eingebracht. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags berät und beschließt den Wirtschaftsplan. Die Beratungen und die Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan finden in der Regel in öffentlicher Sitzung statt.
(3)Unterjährige Änderungen des Wirtschaftsplans sind vom für Finanzen zuständigen Ministerium vorab dem Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags zur Zustimmung vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Die Landesregierung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss vierteljährlich über die Mittelbewirtschaftung und den Budgetstand des Sondervermögens in der Regel in öffentlicher Sitzung. Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags in der Regel in öffentlicher Sitzung.
(5)Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Freistaats Thüringen in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage zum Einzelplan 17 ,Allgemeine Finanzverwaltung’ beizufügen.

§ 6§ 7 Jahresrechnung

(1)Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaats Thüringen bei.
(2)Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.

§ 7

§ 8 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Freistaat Thüringen.

§ 8§ 9 Auflösung Das Sondervermögen gilt mit Ablauf des 31.

Dezember 2024 als aufgelöst. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener, nicht zweckgebundener Bestand soll dem Landeshaushalt zugeführt werden.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.