Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 28. März 2006 § 4
(1)Zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist
- in den Ausbildungsberufen Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe, Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und Fachkraft für Wasserwirtschaft, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Wasserbauer/Wasserbauerin das Landesverwaltungsamt,
- in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,
- in den Ausbildungsberufen Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin das Landesamt für Bau und Verkehr,
- in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte die Betriebskrankenkasse (BKK) der Thüringer Energieversorgung,
- in dem Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau für den Bereich der Sparkasse und der Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen,
- in den Ausbildungsberufen Geomatiker/Geomatikerin, Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
(2)Für andere als die in Absatz 1 und § 4a erfassten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle in den Fällen des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 3, des § 70 Abs. 2 und des § 76 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
(3)Zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für den Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes sowie für die Errichtung von Prüfungsausschüssen nach § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist für die berufliche Fortbildung zum Tiergesundheitskontrolleur und zur Tiergesundheitskontrolleurin das für Veterinärwesen zuständige Ministerium.
(4)Zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes ist
- für die berufliche Fortbildung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut,
- für die Errichtung der Prüfungsausschüsse im Bereich der beruflichen Fortbildung nach § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach Absatz 1 für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut,
- für die berufliche Umschulung nach § 59 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, zu dem die Umschulung hinführt,
- für die Berufsausbildung nach § 74 des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, das Landesverwaltungsamt. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BerAusbZustV TH 2006, vom 15.06.2016, gültig ab 13.07.2016 bis 31.12.2018 § 4 BerAusbZustV TH 2006, vom 07.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 12.07.2016 § 4 BerAusbZustV TH 2006, vom 09.04.2011, gültig ab 01.01.2010 bis 30.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 230 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000396ENN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BerAusbZustV_TH_!_4