Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) Vom 18. Dezember 2017 § 1 Zweck und Organisation der klinischen Krebsregistrierung
(1)Zur Erfüllung der Aufgaben der landesweiten klinischen Krebsregistrierung in Thüringen nach § 65c Abs. 1 SGB V wird ein zentrales klinisches Krebsregister (Klinisches Krebsregister Thüringen) mit einer Zentralstelle, die zugleich die Aufgaben der Auswertungsstelle wahrnimmt, und regionalen Registerstellen eingerichtet, die jeweils unabhängig von Leistungserbringern insbesondere in fachlicher, personeller, datenschutzrechtlicher und finanzieller Hinsicht sein müssen. Die Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 wird den Trägern der Krankenhäuser, an denen die im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Tumorzentren bestehen, übertragen, die hierfür eine gemeinsame Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten.
(2)Die Zentralstelle nimmt
- den Datenaustausch mit klinischen Krebsregistern anderer Länder,
- die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung,
- die Übermittlung der epidemiologischen Daten an das Gemeinsame Krebsregister,
- die Bereitstellung von Daten für die Versorgungsforschung,
- den Abgleich mit den durch das Gemeinsame Krebsregister übermittelten Totenschein- und Melderegisterdaten,
- die Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern sowie
- die Auszahlung der Meldevergütung an die meldende Person oder die meldende Einrichtung vor. Die regionalen Registerstellen des Klinischen Krebsregisters Thüringen übernehmen die Aufgaben
- der Erfassung eingehender Tumormeldungen,
- der Auswertung und Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer,
- der Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und
- der Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie. Die Auswertungsstelle wertet nach § 65c Abs. 1 Satz 4 SGB V die Daten jährlich landesbezogen aus, erstellt den Bericht nach § 13 Abs. 1 und stellt Daten für die Qualitätssicherung und die Versorgungsforschung zur Verfügung. Das Klinische Krebsregister Thüringen verarbeitet ausschließlich Daten von Patienten, bei denen in Thüringen eine Krebserkrankung festgestellt wurde oder die in Thüringen wegen einer solchen Krebserkrankung behandelt werden oder wurden oder an denen in Thüringen eine Nachsorgeuntersuchung oder Nachbetreuung wegen einer Krebserkrankung durchgeführt wurde (Behandlungsortregister) oder Daten von Patienten mit einer solchen Krebserkrankung, die mit Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet sind oder waren (Wohnortregister).
(3)Die Betriebskosten des Klinischen Krebsregisters Thüringen werden durch die Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB V, durch Zuschüsse des Landes zu den trotz Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die Krebsregisterpauschalen nicht gedeckten Betriebskosten, sowie durch Gebühren, Mittel Dritter und Spenden finanziert. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003970NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KRG_TH_!_1