Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) Vom 18. Dezember 2017 § 3 Geltungsbereich der Datenerfassung, Begriffsbestimmungen
(1)Daten nach den Absätzen 2 bis 6 werden von Patienten, die wegen einer Krebserkrankung nach § 65c SGB V
- in Thüringen behandelt werden (Behandlungsortbezug) oder
- ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben oder hatten (Wohnortbezug) und
- die nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V nicht an das Kinderkrebsregister zu melden sind, auf Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. sowie ihn ergänzender Module (ADT/GEKID-Basisdatensatz) nach Maßgabe dieses Gesetzes erfasst.
(2)Identitätsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende, die Identifizierung des Patienten ermöglichende Angaben:
- Familienname, Vorname, frühere Namen,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Anschrift zum Zeitpunkt der Meldung, frühere Anschriften und aktuelle Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Gemeindekennziffer, Straße, Hausnummer),
- Datum der Tumordiagnose,
- Sterbedatum,
- Beihilfenummer und Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle für beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- Institutskennzeichen der Krankenkasse und gegebenenfalls des beauftragten Dienstleisters,
- Krankenversicherung und Versicherungsnummer oder Versichertenvertragsnummer privat Versicherter und
- Referenznummern.
(3)Klinische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten in Bezug auf die Diagnose, die Behandlung, den Verlauf und den Abschluss von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD). Klinische Daten sind weiterhin Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht und Postleitzahl mit Ortsname oder Gemeindeziffer.
(4)Meldungsbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Angaben:
- Herkunft der Meldung (Nachname, Vorname der meldenden Person, Name und Adresse der meldenden Einrichtung mit Postleitzahl, Name des Ortes, Straße, Hausnummer, Telefonnummer),
- Datum und Zeitpunkt der Meldung und des Meldeanlasses,
- außer im Fall des § 4 Abs. 3 die Information des Patienten nach § 6,
- im Fall des § 4 Abs. 3 die Angabe der meldepflichtigen Person oder Einrichtung, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat,
- Institutskennzeichen des Krankenhauses,
- lebenslange Arztnummer (LANR) und Betriebsstättennummer des Vertragsarztes (BSNR),
- sonstige auf die meldende Stelle bezogene Referenznummern.
(5)Referenznummern im Sinne dieses Gesetzes sind je nach Kontext und Einrichtung Nummern- oder Zeichenfolgen, die im Hinblick auf Patienten, deren Erkrankung oder die meldende Stelle verwendet werden und zur eindeutigen Identifizierung und Verknüpfung von Datensätzen innerhalb des Datenbank- und Dateisystems der Meldenden, dem Krebsregister und der Auswertungsstelle genutzt werden können.
(6)Meldeanlässe im Sinne dieses Gesetzes sind die Sachverhalte in Bezug auf die Diagnose, die Behandlung und den Verlauf der nach Absatz 3 zu erfassenden Krankheiten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine Meldeverpflichtung auslösen. Diese sind:
- die Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung,
- die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
- der Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
- die Feststellung einer Änderung des Erkrankungsstatus,
- das Ergebnis der Nachsorge beziehungsweise Nachbetreuung,
- der Tod. Abweichend von Satz 1 stellt Satz 2 Nr. 4 und 5 keinen Meldeanlass dar, wenn es sich bei einer Krebserkrankung um eine nicht-melanotische Hautkrebsart oder deren Frühstadien (ICD-10 C 44 oder D 04) handelt.
(7)Pseudonymisierte Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Identitätsdaten, die durch eine einer bestimmten Person zugeordnete Zeichenfolge ersetzt sind, damit die Identität dieser Person ohne Nutzung der verwendeten Zuordnungsfunktion nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bestimmt werden kann.
(8)Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser sowie andere ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der Krankenversorgung teilnehmen.
(9)Auf dieses Gesetz finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes Anwendung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003970NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KRG_TH_!_3