Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) Vom 18. Dezember 2017 § 6 Informationspflichten, Widerspruchsrecht
(1)Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter ist durch die meldeverpflichtete Person oder Einrichtung nach § 4 Abs. 1 oder 3 vor der ersten Übermittlung ihrer Daten über die beabsichtigte Meldung und den Zweck der Meldung sowie sein Recht auf Auskunft zu informieren. Die erfolgte Information ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Die meldeverpflichtete Person oder Einrichtung ist auch nach einer bereits erfolgten Meldung nach Absatz 3 verpflichtet, den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter zu informieren. Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte Speicherung seiner Identitätsdaten im Klinischen Krebsregister Thüringen zusteht.
(2)Der Widerspruch nach Absatz 1 Satz 3 muss gegenüber dem Klinischen Krebsregister Thüringen oder gegenüber einer meldeverpflichteten Person oder Einrichtung zur Weiterleitung an das Klinische Krebsregister Thüringen schriftlich eingelegt werden. Der Widerspruch betrifft bereits erfasste sowie künftig eingehende Identitätsdaten. Erfolgt der Widerspruch gegenüber einer meldeverpflichteten Person oder Einrichtung, so hat diese den Widerspruch im Rahmen der Meldung oder unverzüglich nach Kenntnis des Widerspruchs dem Klinischen Krebsregister Thüringen mitzuteilen. Die Mitteilung über den Widerspruch ist im Klinischen Krebsregister Thüringen dauerhaft zu speichern. Der Widerruf des Widerspruchs muss ausdrücklich gegenüber dem Klinischen Krebsregister Thüringen erfolgen.
(3)Legt der Patient Widerspruch nach Absatz 1 Satz 3 ein, sind seine Identitätsdaten im Klinischen Krebsregister Thüringen unverzüglich zu pseudonymisieren, sobald sie für Zwecke der Verarbeitung, der Abrechnung, der Übermittlung der epidemiologischen Daten nach § 17 Abs. 2 oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht mehr benötigt werden. Wurden die Identitätsdaten des Patienten vor Einlegung des Widerspruchs bereits an ein anderes klinisches Krebsregister übermittelt, so ist dieses über den erfolgten Widerspruch zu informieren. Sind die Identitätsdaten zu Forschungszwecken an einen Dritten übermittelt worden, ist dieser über den Widerspruch zu informieren; der Dritte hat unverzüglich nach Erhalt der Information die Identitätsdaten zu löschen.
(4)Abweichend von Absatz 1 dürfen Meldeverpflichtete von einer Information des Patienten absehen, wenn dieser wegen der Gefahr einer anderenfalls eintretenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet werden sollte. Das Absehen von der Information ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Wird der Patient nach der Übermittlung seiner Daten über die Krebserkrankung aufgeklärt, ist die Information nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen.
(5)Diagnostizierende Einrichtungen haben die Person oder Einrichtung, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat, über eine vorgenommene Meldung an die zuständige regionale Registerstelle zu informieren und sie auf ihre Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Die in den diagnostizierenden Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sowie deren berufsmäßig tätigen Gehilfen sind insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003970NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KRG_TH_!_6