gesetz (ThürKRG) Vom 18. Dezember 2017 § 12 Verarbeitung von Klardaten (1) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, Identitätsdaten,
Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt wurden, personenbezogen mit Klarnamen entgegenzunehmen, für die nachfolgend beschriebenen Zwecke unter Beibehaltung des Personenbezugs und des Klarnamens zu speichern und sie in der jeweils aktuellen Fassung personenbezogen mit Klarnamen
- an klinische Krebsregister eines anderen Bundeslandes zu übermitteln, wenn bei Patienten Hauptwohnsitz und Behandlungsort in den Einzugsgebieten verschiedener klinischer Krebsregister liegen und der Hauptwohnsitz oder ein Behandlungsort im Einzugsgebiet des klinischen Krebsregisters eines anderen Bundeslandes liegt oder lag,
- an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters oder des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen epidemiologischen Krebsregisters nach § 17 Abs. 2 Satz 1 zu übermitteln,
- an Krankenkassen, private Krankenversicherungen sowie die zuständigen Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften in dem Umfang zu übermitteln, wie dies für Zwecke der Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 oder der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V erforderlich ist.
(2)Die privaten Krankenversicherungen dürfen die nach Absatz 1 Nr. 3 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten und dem Klinischen Krebsregister Thüringen mitteilen, ob für den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht. Die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften dürfen die nach Absatz 1 Nr. 3 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten und dem Klinischen Krebsregister Thüringen mitteilen, ob für den gemeldeten Patienten ein Kostenerstattungsanspruch besteht.
(3)Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, Identitätsdaten, die ihm von Krebsregistern anderer Bundesländer übermittelt werden, personenbezogen mit Klarnamen entgegenzunehmen und wie Daten,
§ 4Abs. 1 und 3 übermittelt wurden, zu verwenden, wenn der Wohnort oder ein Behandlungsort des Patienten innerhalb Thüringens liegt oder lag.
(4)Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, Identitätsdaten, klinische Daten und meldungsbezogene Daten,
§ 4Abs.
1 und 3 gemeldet wurden, personenbezogen mit Klarnamen zu erheben, für die nachfolgend beschriebenen Zwecke unter Beibehaltung des Personenbezugs und des Klarnamens zu speichern und sie personenbezogen mit Klarnamen
- an die an der Behandlung beteiligten Leistungserbringer weiterzugeben, wenn und soweit dies die interdisziplinäre, direkt patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördert, und
- an die an der Behandlung beteiligten Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, insbesondere in Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie, zu übermitteln.
(5)Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, meldungsbezogene Daten,
§ 4Abs.
1 und 3 übermittelt wurden, personenbezogen mit Klarnamen unter Beibehaltung des Personenbezugs und des Klarnamens
- für Auswertungen zum Zwecke der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung einschließlich regionaler Qualitätskonferenzen und für die Übermittlung von Auswertungsergebnissen an die Leistungserbringer zu verwenden, und
- an die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Stellen zu übermitteln.
(6)Die im Klinischen Krebsregister Thüringen gespeicherten Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2 und die meldungsbezogenen Daten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 sind 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt des Patienten zu löschen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003970NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KRG_TH_!_12