Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) Vom 18. Dezember 2017 § 19 1) Melderegisterabgleich und Abgleich der Leichenschauscheine
(1)Das Gemeinsame Krebsregister nimmt für das Klinische Krebsregister Thüringen den Melderegisterabgleich und den Abgleich der Angaben aus den Leichenschauscheinen nach Maßgabe des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vor. Dazu übermittelt das Klinische Krebsregister Thüringen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters mindestens halbjährlich eine Liste mit den Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu allen erfassten Patienten. Das Landesrechenzentrum übermittelt die für die Datenübermittlungen nach Artikel 3 Abs. 5 und 6 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in der ab dem Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geltenden Fassung notwendigen Daten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters.
(2)Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt dem Klinischen Krebsregister Thüringen im Rahmen des Abgleichs der Leichenschauscheine nach Artikel 4 des Staatsvertrages die darin enthaltenen Angaben zu den Identitätsdaten, dem taggenauen Sterbedatum, den Todesursachen sowie dem Arzt, der die verstorbene Person zuvor behandelt, untersucht oder die Leiche obduziert hat. Satz 1 gilt entsprechend für die nicht nach Absatz 1 Satz 2 namentlich benannten Patienten, bei denen sich aus dem Leichenschauschein als Todesursache eine Krebserkrankung ergibt.
(3)Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, die in Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 vom Gemeinsamen Krebsregister übermittelten Daten wie eine Meldung nach § 17 zu verarbeiten. Es ist auch zur Verarbeitung einer einmaligen Datenübermittlung zu zurückliegenden Kalenderjahren berechtigt. Das Klinische Krebsregister Thüringen nimmt, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei dem Arzt, der den Leichenschauschein ausgestellt oder die verstorbene Person zuvor behandelt, untersucht oder die Leiche obduziert hat, Berichtigungen oder Ergänzungen vor. Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, die berichtigten oder ergänzten epidemiologischen Daten an das Gemeinsame Krebsregister zu übermitteln.
(4)Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, dem Gemeinsamen Krebsregister die Daten nach § 3 Abs. 4 zu dem letzten behandelnden Arzt zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Abs. 2 KRG erforderlich ist. Fußnoten 1) Gemäß § 26 Absatz 2 tritt § 19 an dem Tag in Kraft, an dem der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003970NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KRG_TH_!_19