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§ 23 ThürKRG Landesnorm Thüringen - Verordnungsermächtigungen Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) vom 18. Dezember 2017 gültig ab: 30.12.2017 gült

Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) Vom

  1. Dezember 2017 § 23 Verordnungsermächtigungen Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  2. nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V. sowie der Träger der Krankenhäuser, an denen die im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Tumorzentren bestehen, die näheren Einzelheiten zur Aufgabenwahrnehmung des Klinischen Krebsregisters Thüringen nach § 1 Abs. 2, einschließlich der regionalen Zuständigkeit der Registerstellen, des Verfahrens und Formates der Datenübermittlung und notwendiger Maßnahmen des Datenschutzes und zu den in struktureller Hinsicht zu erfüllenden Anforderungen des Klinischen Krebsregisters Thüringen, insbesondere an dessen Unabhängigkeit, zur Kostenerstattung sowie zur Aufsicht,
  3. die Bestandteile der von der Meldepflicht erfassten klinischen Daten nach § 3 Abs. 3, insbesondere in Anlehnung an den bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module sowie der meldungsbezogenen Daten, nähere Einzelheiten zu den Meldeanlässen nach § 3 Abs. 6, sowie das Verfahren und Format der Datenmeldung und -übermittlung nach § 5,
  4. nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Bedingungen, einschließlich der Erhebung von Gebühren, der Übermittlung von Daten an klinische Krebsregister anderer Länder nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, der Bereitstellung von Daten an Leistungserbringer nach § 12 Abs. 4 und 5 sowie an die Gremien der Qualitätssicherung der Selbstverwaltungspartner und Leistungserbringer, regionale Qualitätskonferenzen und vergleichbare Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 und nähere Einzelheiten zur Erstellung sowie Veröffentlichung von Auswertungsergebnissen nach § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1,
  5. die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch den Kostenträger, sowie des Zuschusses des Landes zu den Betriebskosten nach § 1 Abs. 3 und
  6. die Einzelheiten zu Inhalt, Verfahren und Format des Datenabgleichs mit dem Gemeinsamen Krebsregister zu regeln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003970NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KRG_TH_!_23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.