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ThürMaschRegVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Part

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen (ThürMaschRegVO) Vom 28. September 2005 * Zum 13.08.2026 a

Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen (ThürMaschRegVO) vom

  1. September 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen (ThürMaschRegVO) vom
  2. September 2005 01.11.2005 § 1 - Maschinelle Führung der Register 01.01.2024 § 2 - Anlegung der maschinell geführten Register 28.09.2012 § 3 - Zuständige Stelle 01.01.2024 § 4 - Ersatzregister 01.11.2005 § 5 - Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte 01.11.2005 § 1 Maschinelle Führung der Register

(1)Bei den zur Führung der Register zuständigen Amtsgerichten werden das Handels-, das Gesellschafts-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts- und das Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse jeweils in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(2)Die automatisierte Speicherung und Archivierung der maschinell geführten Register erfolgt im Auftrag des zuständigen Registergerichts im Thüringer Landesrechenzentrum (§ 387 Abs. 5 FamFG).

§ 1§ 2 Anlegung der maschinell geführten Register

(1)Die maschinell geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (§ 51 der Handelsregisterverordnung) sowie das maschinell geführte Vereinsregister (§ 23 der Vereinsregisterverordnung) werden durch Umschreibung angelegt.
(2)Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

§ 2§ 3 Zuständige Stelle Das Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach 1.

§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,

  1. § 707d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
  2. § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,
  3. § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und
  4. § 79 Abs. 5 BGB.

§ 3§ 4 Ersatzregister

(1)Ein Ersatzregister in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2)Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am/zum... (Name/n)". Das Ersatzregister ist zu schließen. In der Aufschrift des Registerblatts des Ersatzregisters ist folgender Schließungsvermerk anzubringen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am/zum... (Name/n)".

§ 4

§ 5 Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.