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§ 2 BinSchRegG TH Landesnorm Thüringen Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsre

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister Vom 4. Oktober 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister vom

  1. Oktober 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister vom
  2. Oktober 1995 14.10.1995 Eingangsformel 14.10.1995 § 1 14.10.1995 § 2 14.10.1995 Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregiste Vom
  3. März 1995 14.10.1995 § 1 14.10.1995 § 2 14.10.1995 § 3 14.10.1995 § 4 14.10.1995 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem am 6. März 1995 in Wismar unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.

§ 2

Staatsvertrag Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregiste Vom 6. März 1995 Das Land Mecklenburg-Vorpommern der Freistaat Sachsen das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag. § 1 Die Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht Magdeburg für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.

§ 1

§ 2 Das Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.

§ 2

§ 3 Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.

§ 3§ 4 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.