Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister vom
Eingangsformel § 1 Dem am 6. März 1995 in Wismar unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Staatsvertrag Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregiste Vom 6. März 1995 Das Land Mecklenburg-Vorpommern der Freistaat Sachsen das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag. § 1 Die Führung des Binnenschiffsregisters wird dem Amtsgericht Magdeburg für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.
§ 2 Das Land Sachsen-Anhalt verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Staatsvertrag beteiligten Länder; es erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den ihm übertragenen Angelegenheiten.
§ 3 Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.