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§ 4 BinSch/SeeSchRegFStVtrG TH Landesnorm Thüringen Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe b

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom 10. November 1995 Zum 13.08.2026

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom

  1. November 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock vom
  2. November 1995 17.11.1995 Eingangsformel 17.11.1995 § 1 17.11.1995 § 2 17.11.1995 Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom
  3. August 1995 17.11.1995 § 1 17.11.1995 § 2 17.11.1995 § 3 17.11.1995 § 4 17.11.1995 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem am 10. August 1995 vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe durch das Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe durch das Amtsgericht Rostock wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 Satz 3 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.

§ 2

Staatsvertrag Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock Vom

  1. August 1995 Das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag. § 1 Die Führung des Registers für Schiffsbauwerke (§ 65 Abs. 1 Satz 1 , §§ 73 a und 73 b der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
  2. Mai 1994, BGBl. I S. 1133) wird für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen a) dem Amtsgericht Magdeburg für Schiffsbauwerke, die für die Binnenschiffahrt bestimmt sind, b) dem Amtsgericht Rostock für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind.

§ 1

§ 2 Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt verzichten gegenseitig sowie gegenüber den anderen an diesem Staatsvertrag beteiligten Ländern auf Kostenausgleichsansprüche. Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Rostock, das Land Sachsen-Anhalt die Einnahmen des Amtsgerichts Magdeburg aus den diesen Gerichten jeweils übertragenen Angelegenheiten.

§ 2

§ 3 Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der beteiligten Länder gegenüber allen oder einzelnen anderen Ländern gekündigt werden.

§ 3§ 4 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.