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§ 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Optionsmodelle mit beschränktem Zugang Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtl

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 11a Optionsmodelle mit beschränktem Zugang

(1)Der Veranstalter oder Betreiber kann für
  1. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,
  2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
  3. Reisebusveranstaltungen und
  4. den Betrieb von Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 den Zugang von Gästen und Besuchern nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und den §§ 15 sowie 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.
(2)Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Kinder sind im Rahmen der Optionsmodelle mit beschränktem Zugang geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten.
(3)Der Veranstalter oder Betreiber hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 von Gästen und Besuchern aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. In geschlossenen Räumen ist die Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten.
(4)Die Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erstreckt sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen des Veranstalters oder Betreibers, die sich mit den Gästen oder Besuchern in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Bei Vorliegen eines Testerfordernisses trägt der Veranstalter oder Betreiber die Kosten für die Testung der Beschäftigten.
(5)Der Veranstalter oder Betreiber hat die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen. Die Durchführung oder der Betrieb in Form des gewählten Optionsmodells ist frühestens fünf Werktage nach Übermittlung der Anzeige gestattet. Soweit die Einführung eines Optionsmodells eine Vielzahl von wiederkehrenden Veranstaltungen erfassen soll, kann die Anzeige auch für die darauffolgenden Veranstaltungen erfolgen, wenn diese in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig angezeigten Veranstaltung übereinstimmen.
(6)Soweit der Veranstalter oder Betreiber die Beschränkung des Zugangs durch eines der Optionsmodelle wählt und den Zugang nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sicherstellt, 1. entfällt für Veranstaltungen nach § 14 Abs. 1 und 3 die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 14 Abs. 2 sowie für Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 17 Abs. 1, sofern
  1. a)außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 5 000 Personen teilnehmen oder
  2. b)in geschlossenen Räumen nicht mehr als 1 500 Personen teilnehmen, 2. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden; die verantwortliche Person ist von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 findet keine Anwendung, 3. gilt für das 3G-Plus-Optionsmodell in geschlossenen Räumen, dass eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent zulässig ist.
(7)Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde kann dem Veranstalter oder Betreiber im Fall eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen und Betriebe in Form der Optionsmodelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 durchzuführen oder zu betreiben. Weitere Fassungen dieser Norm § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 29.10.2021, gültig ab 30.10.2021 bis 24.11.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_11a

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