Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30.
§ 5Abs.
2 kann für
- die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,
- kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
- Reisebusveranstaltungen und
- den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes , Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 den Zugang von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.
(2)Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Kinder sind im Rahmen der Optionsmodelle mit beschränktem Zugang geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten. § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 findet Anwendung.
(3)
§ 5Abs.
2 hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. In geschlossenen Räumen ist die Kontaktnachverfolgung von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten.
(4)Die Pflichten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erstrecken sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Bei Ausübung des 3-G-Plus-Optionsmodells müssen Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, jeweils das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 vorlegen. Bei Vorliegen eines Testerfordernisses trägt der Veranstalter oder Betreiber die Kosten für die Testung der Beschäftigten.
(4a)
§ 5Abs.
2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11, eines Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
(5)
§ 5Abs.
2 hat die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen. Die Durchführung oder der Betrieb in Form des gewählten Optionsmodells ist frühestens fünf Werktage nach Übermittlung der Anzeige gestattet. Soweit die Einführung eines Optionsmodells eine Vielzahl von wiederkehrenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften erfassen soll, kann die Anzeige auch für die darauffolgenden Veranstaltungen oder Zusammenkünfte erfolgen, wenn diese in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig angezeigten Veranstaltung oder Zusammenkunft übereinstimmen.
(6)Soweit
§ 5Abs.
2 die Beschränkung des Zugangs durch eines der Optionsmodelle wählt und den Zugang nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sicherstellt, 1. entfällt für Veranstaltungen nach § 14 Abs. 1 und 3 die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 14 Abs. 2 sowie für Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 17 Abs. 1, sofern
- a)außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 5 000 Personen teilnehmen oder
- b)in geschlossenen Räumen nicht mehr als 1 500 Personen teilnehmen, 2. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden; die verantwortliche Person ist von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 findet keine Anwendung, 3. gilt für das 3G-Plus-Optionsmodell in geschlossenen Räumen, dass eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent zulässig ist.
(7)Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde kann der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 im Fall eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Betriebe in Form der Optionsmodelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 durchzuführen oder zu betreiben. Weitere Fassungen dieser Norm § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.10.2021, gültig ab 03.10.2021 bis 29.10.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_11a