Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 13 Testpflicht
(1)Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
- bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
- bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,
- in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten,
- in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten sowie
- für Besucher von Krankenhäusern und weiteren stationären Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Für die Vorlage nach Satz 1 sind nur Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV zulässig; davon unberührt bleiben Selbsttests nach § 10 Abs.
- Von Satz 2 Halbsatz 1 unberührt bleiben auch die zu erbringenden Nachweise von Schülern nach § 1 Abs. 4 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3.
(2)Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auch auf Beschäftigte, Dienstleister, Inhaber, Veranstalter, Betreiber, Anbieter oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Kunden, Besuchern, Gästen, sonstigen Teilnehmern oder weiteren Personen in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durchführen lassen oder nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 durchführen. Die Kosten für die Testungen der Beschäftigten trägt nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV der Arbeitgeber. § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung.
(3)Absatz 2 gilt auch, wenn in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach § 25 Abs. 3 die Vorlage eines negativen Testergebnisses anordnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 16.09.2021, gültig ab 19.09.2021 bis 29.10.2021 § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.08.2021, gültig ab 24.08.2021 bis 18.09.2021 § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 27.07.2021, gültig ab 28.07.2021 bis 23.08.2021 § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 27.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_13