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§ 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Veranstaltungen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eind

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 14 Veranstaltungen

(1)Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO anzuzeigen. Unberührt von der Anzeigepflicht nach Satz 1 bleiben gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich weiterer Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn sie nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der zu erwartenden Anzahl der teilnehmenden Personen, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden teilnehmenden Personen oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Die Behörde kann weitere infektionsschutzrechtliche Auflagen erteilen.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1, bei denen
  1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mehr als 1 000 teilnehmende Personen oder
  2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mehr als 500 teilnehmende Personen erwartet werden oder tatsächlich teilnehmen, nur auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zulässig. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Für die Untersagung einer Erlaubnis gelten die Gründe nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3)Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nichtöffentliche Veranstaltungen
  1. außerhalb geschlossener Räume gleichzeitig mit mehr als 70 teilnehmenden Personen,
  2. in geschlossenen Räumen gleichzeitig mit mehr als 30 teilnehmenden Personen.
(4)Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 4) Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3.
(5)Die Erlaubnis für Veranstaltungen nach Absatz 2 kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Erteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die Durchführung der Veranstaltung steht unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit aufgrund der zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen. Fußnoten 4) https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.