Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 18 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen
(1)Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten.
(2)In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in einer Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Satz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer, rechtsberatender, palliativer beziehungsweise sterbegleitender, seelsorgerischer oder ethisch-sozialer angezeigter Besuche; Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 3 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.
(3)Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz , in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 20 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für
- Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
- Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen. Auf das Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann bei der Ausübung der Pflege und Betreuung verzichtet werden, wenn der Beschäftigte sowie die zu Versorgenden geimpfte Personen oder genesene Personen sind; in diesen Fällen müssen die Beschäftigten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.
(4)In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 darf Besuchern und Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 3 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis
- eines PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder
- eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 gleich. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests oder Selbsttests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers entweder im Fall der Verwendung eines Antigenschnelltests eine Testung bei diesem vorzunehmen oder im Fall der Verwendung eines Selbsttests die Beobachtung der Testung durch einen Mitarbeiter oder eine beauftragte Person sicherzustellen und das Ergebnis eines den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 entsprechenden Antigenschnelltests auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.
(5)Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 3 Satz 1 und in diesen eingesetzte ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende sind gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen oder sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 selbst zu testen. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen oder Gruppen- oder Einzelangebote im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag vom 21. November 2017 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung durchführen. § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung.
(6)Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 27.07.2021, gültig ab 28.07.2021 bis 29.10.2021 § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 27.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_18