Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 22 Hochschulen
(1)An Hochschulen sind Präsenzlehrveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die über
- einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8,
- einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder
- einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 verfügen. Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Für den Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 ist es ausreichend, wenn die zugrundeliegende Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt; § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 ist zusammen mit einem Identitätsnachweis auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Hygienemaßnahmen, zu Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, zu Abstandsgeboten, zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Kontaktnachverfolgung, zur Durchführung und Bescheinigung von Testungen nach Satz 2 Nr. 1, zur Kontrolle der Nachweise nach Satz 1 und zur Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten. In den Infektionsschutzkonzepten kann geregelt werden, dass für den Fall, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, Satz 2 auch
- für andere als die in Satz 1 genannten Hochschulveranstaltungen,
- für Sitzungen und Beratungen von Hochschulgremien und
- für die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschulen vorgesehene Nutzung von Räumlichkeiten der Hochschule gilt und dass abweichend von Satz 4 die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(2)Für den Zutritt zu den Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen gilt Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 entsprechend; der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann auch durch die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 geführt werden.
(3)Zum Zweck der Kontrolle der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und zur Erstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Studierenden, Lehrenden und Gästen durch das Personal der Hochschule und des Studierendenwerks Thüringen sowie durch die von der Hochschule und vom Studierendenwerk Thüringen beauftragten Personen zulässig:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum und
- Ergebnis einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8, Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr.
- Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Speicherung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen zulässig; die Daten sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG und § 10 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom
- März 2021 (GVBl. S. 115 - 116-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4)Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG . Weitere Fassungen dieser Norm § 22 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 16.09.2021, gültig ab 19.09.2021 bis 29.10.2021 § 22 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.08.2021, gültig ab 24.08.2021 bis 18.09.2021 § 22 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 23.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_22