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§ 23 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 23 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1)Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.
(2)Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenzform zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Den an Veranstaltungen nach Satz 1 teilnehmenden Personen ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durch den Träger der Einrichtung anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 ist für Veranstaltungen von Chor- und Orchesterproben ein täglicher Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-COV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 erforderlich. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.
(3)Maßnahmen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb können in Präsenzform unter Berücksichtigung der Vorgaben des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb stattfinden. Satz 1 gilt für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, welche eine Beherbergung vorsehen, entsprechend. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere 1. Jugendbildungseinrichtungen, 2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung, 3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie 4. die Landessportschule Bad Blankenburg.
(4)§ 12 findet Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.08.2021, gültig ab 24.08.2021 bis 24.11.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.