Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30.
§ 25Abs.
2 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Freizeitsport und der organisierte Sport mit der Maßgabe erlaubt, dass innerhalb geschlossener Räume durch Sporttreibende und anleitende Personen vor Betreten der jeweiligen Anlage ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht
- für den Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
- für den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und
- für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
(3)
§ 25Abs.
3 Nr. 1 ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur
- der Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
- der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und
- der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erlaubt.
§ 25Abs.
3 Nr. 2 gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass der Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in Gruppen von bis zu fünf Kindern außerhalb geschlossener Räume erlaubt ist.
(4)Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 sind Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der
- bis
- Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der
- Liga im Männerfußball teilnehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 16.09.2021, gültig ab 19.09.2021 bis 24.11.2021 § 24 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.08.2021, gültig ab 24.08.2021 bis 18.09.2021 § 24 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 27.07.2021, gültig ab 28.07.2021 bis 23.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_24