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§ 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Weitergehende Anordnungen, Frühwarnsystem Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrech

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 25 Weitergehende Anordnungen, Frühwarnsystem

(1)Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2)Im Sinne dieser Verordnung
  1. ist der Leitindikator die Sieben-Tage-Inzidenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,
  2. sind die Zusatzindikatoren der Schutzwert nach Nummer 3 oder der Belastungswert nach Nummer 4,
  3. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,
  4. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.
(3)Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde hat weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die folgenden Warnstufen in Kraft treten: 1. Warnstufe 1, sofern
  1. a)der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist und
  2. b)der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt, 2. Warnstufe 2, sofern
  3. a)der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist und
  4. b)der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt, 3. Warnstufe 3, sofern
  5. a)der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist und
  6. b)der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.
(4)Erreicht oder überschreitet der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt diese Warnstufe in Kraft.
(5)Unterschreitet der Leitindikator an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den Mindestwert einer in Absatz 3 genannten Warnstufe, tritt die nächstniedrigere Warnstufe in Kraft; bei entsprechender Unterschreitung des Mindestwerts der Warnstufe 1 gilt keine Warnstufe.
(6)Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte und die sich daraus ergebende Warnstufe werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht. 6)
(7)Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bei Inkrafttreten der jeweiligen Warnstufen zu ergreifenden weitergehenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 16.09.2021, gültig ab 19.09.2021 bis 24.11.2021 § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 27.07.2021, gültig ab 28.07.2021 bis 23.08.2021 § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 27.07.2021 Fußnoten 6) https://www.tmasqff.de/fruehwarnsystem Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_25

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