Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 26 Ordnungswidrigkeiten
(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer
- vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 oder als Krankheitsverdächtiger nach § 9 Abs. 1a bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 bei einer Veranstaltung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 anwesend ist, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen, oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 4 den Nachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit dem entsprechenden Identitätsnachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.
(5)Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 29.10.2021, gültig ab 30.10.2021 bis 24.11.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.10.2021, gültig ab 03.10.2021 bis 29.10.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.08.2021, gültig ab 24.08.2021 bis 18.09.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 23.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000074 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_26