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§ 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 30. Juni 2021 § 26 Ordnungswidrigkeiten

(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer
  1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske oder keine dem § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechende qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 oder § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger nach § 9 Abs. 1a oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 bis 5 vorliegt, 5a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person die Vorlage der Nachweise nicht aktiv einfordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person nicht abgleicht oder entgegen § 11a Abs. 3 Satz 2 den Zugang nicht verweigert, wenn ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt wird oder die Identität der Personen nicht übereinstimmt, 5b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet, 5c. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 5 als verantwortliche Person eine Veranstaltung oder Zusammenkunft in Form eines Optionsmodells durchführt oder eine Gaststätte, einen Beherbergungsbetrieb, eine Diskothek, einen Tanzklub oder sonstige Tanzlustbarkeiten in Form eines Optionsmodells betreibt, ohne dies zuvor rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person eine Veranstaltung durchführt, ohne diese zuvor bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 eine untersagte Veranstaltung durchführt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde durchführt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 eingehalten werden, ohne dass eine Ausnahme nach § 11a Abs. 6 Nr. 2 vorliegt,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 ohne Erlaubnis eine Diskothek, einen Tanzklub, eine Tanzlustbarkeit oder einen Swingerklub und ähnliche Angebote öffnet,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 als verantwortliche Person die Besuchsregelungen nicht umsetzt oder beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorliegt,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 verwendet,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 als Beschäftigter oder sonstige Person nach § 18 Abs. 3 Satz 3 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet und keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 vorliegt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 als Beschäftigter keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher die Betretungsverbote nicht beachtet, ohne dass eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 nicht gewährleistet,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 bei einer Veranstaltung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 anwesend ist, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen, oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 den Nachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit dem entsprechenden Identitätsnachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
(4)Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.
(5)Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.10.2021, gültig ab 03.10.2021 bis 29.10.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 16.09.2021, gültig ab 19.09.2021 bis 02.10.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 23.08.2021, gültig ab 24.08.2021 bis 18.09.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 23.08.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003986NN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_26

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