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§ 4 GemRef50V TH Landesnorm Thüringen - Gesetzesvorbehalt Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar,

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt und ihre Eing

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt und ihre Eingliederung in die Gemeinde Blankenhain vom

  1. August 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt und ihre Eingliederung in die Gemeinde Blankenhain vom
  2. August 1993 01.10.1993 Eingangsformel 01.10.1993 § 1 - Auflösung und Eingliederung 01.10.1993 § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 01.10.1993 § 3 - Übergangsbestimmungen 01.10.1993 § 4 - Gesetzesvorbehalt 01.10.1993 § 5 - Inkrafttreten 01.10.1993 Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom
  3. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

Eingangsformel § 1 Auflösung und Eingliederung Die Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt, Landkreis Weimar, werden aufgelöst und in die Gemeinde Blankenhain, Landkreis Weimar, eingegliedert.

§ 1§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1)Die aufnehmende Gemeinde Blankenhain ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt.
(2)Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Blankenhain um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Rottdorf, Alt- u. Neudörnfeld, Keßlar, Niedersynderstedt, Lohma, Loßnitz, Tromlitz, Lengefeld, Hochdorf, Krakendorf, Schwarza und Thangelstedt erweitert.
(3)Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 2§ 3 Übergangsbestimmungen

(1)Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2)Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3

§ 4 Gesetzesvorbehalt Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.