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§ 9 VollzDKrV TH Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-

Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung) vom

  1. August 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften (Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung) vom
  2. August 1996 05.10.1996 Eingangsformel 05.10.1996 § 1 - Aufgaben 05.10.1996 § 2 - Voraussetzung der Bestellung 05.10.1996 § 3 - Fachliche Eignung 05.10.1996 § 4 - Bestellung 05.10.1996 § 5 - Dienstausweis 05.10.1996 § 6 - Befugnisse 05.10.1996 § 7 - Übergangsbestimmung 05.10.1996 § 8 - Gleichstellungsklausel 05.10.1996 § 9 - Inkrafttreten 05.10.1996 Anlage 05.10.1996 Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom
  3. Juni 1993 (GVBl. S. 323) verordnet der Innenminister:

Eingangsformel § 1 Aufgaben Die Ordnungsbehörden haben für den Vollzug der Aufgaben nach § 2 OBG sowie für die Überwachung des ruhenden Verkehrs Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen.

§ 1§ 2 Voraussetzung der Bestellung

(1)Vollzugs-Dienstkräfte sollen in der Regel Beamte der Körperschaft sein, die die Aufgaben der Ordnungsbehörde wahrnimmt. In besonderen Fällen können auch Angestellte bestellt werden.
(2)Vor der Bestellung müssen die körperliche und fachliche Eignung des Bewerbers sowie seine Zuverlässigkeit feststehen.
(3)Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2§ 3 Fachliche Eignung

(1)Ein als Vollzugs-Dienstkraft vorgesehener Bewerber gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens nachweist, daß er
  1. die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung besitzt,
  2. die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung der Länder oder Kommunalverwaltung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom
  3. Juli 1979 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder eine dieser Berufsausbildung gleichgestellte Aus- oder Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  4. die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst besitzt.
(2)Eine Aus- oder Fortbildung nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn das Landesverwaltungsamt auf Antrag die fachliche Eignung eines Bewerbers aufgrund einer vergleichbaren Ausbildung oder einer langjährigen einschlägigen Tätigkeit feststellt; sie ist auch entbehrlich, wenn dem Bewerber nur einzelne ordnungsbehördliche Aufgaben übertragen werden sollen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ein anderer Ausbildungsgang festgelegt wird.

§ 3§ 4 Bestellung

(1)Die Bestellung der Vollzugs-Dienstkräfte erfolgt durch den Behördenleiter in schriftlicher Form unter Benennung des Umfangs der übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
(2)Die beabsichtigte Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
(3)Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß eine Vollzugs-Dienstkraft die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen. Für das Erfordernis der körperlichen Eignung gilt Satz 1 entsprechend. Vor dem Widerruf der Bestellung nach Satz 2 ist der Amtsarzt hinzuzuziehen.

§ 4

§ 5 Dienstausweis Die Vollzugs-Dienstkräfte erhalten einen behördlichen Ausweis (Dienstausweis) nach dem Muster der Anlage.

§ 5

§ 6 Befugnisse Unter dem Vorbehalt des Widerrufs können den Vollzugs-Dienstkräften zur Durchführung ihrer Aufgaben alle oder einzelne der den Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz sowie nach besonderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse übertragen werden. Den Vollzugs-Dienstkräften können die Zwangsbefugnisse nach den §§ 50 bis 53 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe übertragen werden, daß Waffengebrauch nicht gestattet ist.

§ 6

§ 7 Übergangsbestimmung Auf die bisher mit ordnungsbehördlichen Vollzugsaufgaben betrauten Bediensteten der Ordnungsbehörden finden § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihre Bestellung unverzüglich, längstens ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung, nachzuholen ist. Für Bedienstete, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllen oder bei denen sie nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 nicht festgestellt werden können, findet § 3 Abs. 1 für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1998 keine Anwendung. Mit Ablauf der Übergangszeit nach Satz 2 ist die Bestellung von Bediensteten, die nicht über die erforderliche Eignung nach § 3 verfügen, unverzüglich zu widerrufen.

§ 7

§ 8 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 9

Anlage (zu § 5) blau Abbildung

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