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§ 6 PolZustV TH Landesnorm Thüringen - Aufgaben der Autobahnpolizeiinspektion und -stationen Thüringer Verordnung zur Bestimmung der sachlichen Zustän

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeiten der Polizeibehörden Vom 9. August 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeiten der Polizeibehörden vom

  1. August 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeiten der Polizeibehörden vom
  2. August 2013 28.09.2013 Eingangsformel 28.09.2013 § 1 - Zweck der Verordnung 28.09.2013 § 2 - Aufgaben des Landeskriminalamtes 28.09.2013 § 3 - Aufgaben der Landespolizeiinspektionen 28.09.2013 § 4 - Aufgaben der Polizeiinspektionen und -stationen 28.09.2013 § 5 - Aufgaben der Kriminalpolizeiinspektionen und -stationen 28.09.2013 § 6 - Aufgaben der Autobahnpolizeiinspektion und -stationen 28.09.2013 § 7 - Inkrafttreten 28.09.2013 Aufgrund des § 3 Abs. 6 und des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes (ThürPOG) vom
  3. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) verordnet das Innenministerium:

Eingangsformel § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeiten der in den §§ 3 und 5 ThürPOG genannten Behörden und Dienststellen der Polizei.

§ 1§ 2 Aufgaben des Landeskriminalamtes

(1)Dem Landeskriminalamt obliegt als Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen seiner originären Zuständigkeiten die Fachaufsicht über die Verbrechensbekämpfung. Es wirkt dabei auf die planmäßige Zusammenarbeit aller mit Kriminalitätskontrolle befassten Dienststellen hin. Das Landeskriminalamt kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen.
(2)Das Landeskriminalamt unterstützt und berät das Innenministerium in allen Grundsatzangelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung. Bei Erstellung von Verwaltungsvorschriften nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ThürPOG ist Einvernehmen mit der Landespolizeidirektion herzustellen.
(3)Das Landeskriminalamt ist zentrale Servicedienststelle für die Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben. In diesem Rahmen hält es Einsatzkräfte für Einsatz- und Ermittlungsunterstützungen vor, sammelt und bewertet zentral kriminalpolizeiliche Informationen und leitet grundsätzliche Bekämpfungsstrategien ab, hält für kriminalpolizeiliche Gutachtertätigkeiten wissenschaftliches Gerät vor, erstellt entsprechende Gutachten und plant und entwickelt polizeiliche Informations- und Kommunikationssysteme nach Vorgabe des Innenministeriums.
(4)Das Landeskriminalamt führt eigenständige Ermittlungen in besonders gelagerten, komplexen, besonders schwierigen oder herausragenden Fällen durch. Das Landeskriminalamt ist insbesondere zuständig für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung in den Fällen der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus sowie in besonders anspruchsvollen oder komplizierten Fällen der Rauschgiftkriminalität, der Wirtschaftskriminalität, der Staatsschutzkriminalität und der Geldwäsche sowie bei ausgewählten Waffen-, Sprengstoff- und Falschgelddelikten.

§ 2§ 3 Aufgaben der Landespolizeiinspektionen

(1)Die Landespolizeiinspektionen erfüllen im zugewiesenen Schutzbereich alle schutz- und verkehrspolizeilichen Aufgaben. Sie erfüllen kriminalpolizeiliche Aufgaben, soweit diese nicht dem Landeskriminalamt zugewiesen sind.
(2)Die Landespolizeiinspektionen üben insbesondere die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Dienststellen aus, unterstützen diese mit Kräften und Mitteln und erfüllen die zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
(3)Das Innenministerium kann einzelnen Landespolizeiinspektionen zudem dauerhaft schutzbereichsübergreifende Aufgaben übertragen.

§ 3§ 4 Aufgaben der Polizeiinspektionen und -stationen

(1)Den Polizeiinspektionen obliegt die durchgängige Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich, die nicht in die Verantwortungsbereiche anderer Behörden oder Dienststellen der Polizei fallen.
(2)Die Polizeiinspektionen sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr, für die Verkehrsunfallsachbearbeitung und für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus sind sie zuständig für die Bearbeitung von Straftaten, die der einfachen und mittelschweren Kriminalität zuzurechnen sind, soweit deren Bearbeitung in der Regel nicht des Einsatzes besonderer Mittel und Methoden bedarf.
(3)Die Polizeistationen der Polizeiinspektionen erfüllen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in dem durch die vorgesetzten Behörden zugewiesenen Umfang.

§ 4§ 5 Aufgaben der Kriminalpolizeiinspektionen und -stationen

(1)Den Kriminalpolizeiinspektionen obliegt im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich die Bearbeitung von Straftaten, die der mittelschweren und schweren Kriminalität zuzurechnen sind, die Durchführung von hoch spezialisierten, ressourcenaufwendigen und speziellen Ermittlungen und Aufgaben sowie die Wahrnehmung von Service- und zentralen Aufgaben, soweit die Zuständigkeit nicht beim Landeskriminalamt liegt.
(2)Die Kriminalpolizeistationen erfüllen Aufgaben nach Absatz 1 in dem durch die vorgesetzten Behörden zugewiesenen Umfang.

§ 5§ 6 Aufgaben der Autobahnpolizeiinspektion und -stationen

(1)Die Autobahnpolizeiinspektion nimmt alle anfallenden polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen wahr, die nicht in den Verantwortungsbereich anderer Behörden oder Dienststellen der Polizei fallen. Sie ist zuständig für die Bearbeitung von Straftaten, die der einfachen und mittelschweren Kriminalität zuzurechnen sind, soweit deren Bearbeitung in der Regel nicht des Einsatzes besonderer Mittel und Methoden bedarf.
(2)Die Autobahnpolizeiinspektion ist landesweit für die spezielle polizeiliche Überwachung des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs zuständig.
(4)Die Autobahnpolizeistationen erfüllen Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in dem durch die vorgesetzten Behörden zugewiesenen Umfang.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.