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ThürZustVSRH Landesnorm Thüringen Anlage - Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Strafsachenrechtshilfe - ThürZustVSRH -) Vom 25. August 1993 Anlage (zu § 1) Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung) Vom 1. Juli 1993 Zur Regelung der Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in

  1. a)Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung vorsieht;
  2. b)Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
  3. c)Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, daß die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird. Ist das Ersuchen auf grenzüberschreitende Observation gerichtet, überträgt die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diejenige Landesregierung, in deren Gebiet die Grenze überschritten werden soll. 2. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von ausgehenden
  4. a)Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen ( Nr. 1 a);
  5. b)Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen ( Nr. 1 b);
  6. c)sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten; mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung. 3. Die Landesregierungen haben in den Fällen der Nrn. 1 und 2 das Recht der weiteren Übertragung. 4. Ausgenommen von der Übertragung nach den Nrn. 1 und 2 sind Fälle, in denen
  7. a)von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist;
  8. b)die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist;
  9. c)die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, daß - Gefahr im Verzug ist, - es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Staaten Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich oder Schweiz handelt; - aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
  10. d)ein Bundesminister die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat;
  11. e)für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist." 5. Im Einzelfall steht die Entscheidung der Landesregierung zu, deren Justizbehörde zur Zeit der Ausübung der übertragenen Befugnisse zuständig ist, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe herbeizuführen. 6. Die Landesregierungen übersenden der Bundesregierung in jedem Fall Abschriften
  12. a)der bei ihnen eingehenden und ausgehenden Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeersuchen und des diesen zugrundeliegenden Haftbefehls oder Urteilstenors;
  13. b)der gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung und der gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befassen;
  14. c)der Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung in Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren. 7. Die Landesregierungen setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, mit der Bundesregierung rechtzeitig ins Benehmen. Sie werden Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen. Dies gilt auch, wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in Anwesenheit eines Richters oder Beamten des ersuchenden Staates stattfinden soll, soweit es sich nicht um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den Staaten Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz handelt. 8. Die Bundesregierung trifft in den Fällen, in denen Interessen eines Landes berührt sind, die Entscheidung über Rechtshilfeersuchen im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung. 9. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Zuständigkeitsvereinbarung vom 22. November 1983 (BAnz. S. 12593; 1984 S. 12322) in Verbindung mit der Ergänzung vom 25. September 1985 (BAnz. S. 12187). 10. Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Für die Bundesregierung Für das Land Baden-Württemberg Im Auftrag Bendel Bundesministerium der Justiz Justizministerium Baden-Württemberg Prof. Dr. Keller Für die Bayer. Staatsregierung Die Bayer. Staatsministerin der Justiz Im Auftrag Prof. Dr. Böttcher Land Berlin Für die Senatorin für Justiz Spletzer Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Justiz dieser Vertreten durch Dr. Lemke Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung Im Auftrag Müller Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Heidkämper Land Hessen Für die Hessische Ministerin der Justiz Dr. Groß Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Im Auftrag Thiele Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Für das Niedersächsische Justizministerium Range Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister Im Auftrag Richter Für das Saarland Namens des Minsterpräsidenten Der Minister der Justiz dieser Vertreten durch Voltmer Für den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen Für den Sächsischen Staatsminister der Justiz Brüner Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Für den Minister der Justiz Im Auftrag Dr. Jabel Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin Der Justizminister Im Auftrag Dr. Wendt Das Land Thüringen vertreten durch den Thüringer Justizminister Im Auftrag Hess Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1993, 592 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000039C6NN00000000010

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