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Eingangsformel AmmernuaAuflV TH 1995 Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ammern, Dachrieden,

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser Vom 16. Juli 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamt

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser vom

  1. Juli 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser vom
  2. Juli 1995 02.09.1995 Eingangsformel 02.09.1995 § 1 - Auflösung und Zusammenlegung 02.09.1995 § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 02.09.1995 § 3 - Übergangsbestimmungen 02.09.1995 § 4 - Inkrafttreten 02.09.1995 Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom
  3. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom
  4. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

Eingangsformel § 1 Auflösung und Zusammenlegung

(1)Die Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser im Unstrut-Hainich-Kreis werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Unstruttal.
(2)Die Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Luhne" wird aufgelöst.

§ 1§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1)Die neugebildete Gemeinde Unstruttal ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Luhne".
(2)In der neugebildeten Gemeinde Unstruttal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Unstruttal statt.
(3)Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO und § 45 Abs. 8 ThürKO.

§ 2§ 3 Übergangsbestimmungen

(1)Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2)Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt
(3)Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Unstruttal setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal aus allen nach § 23 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.