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§ 4 ThürAPVOLMChem Landesnorm Thüringen - Ausbildung Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsp

Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (ThürAPVOLMChem) Vom 7. Juli 1999 § 4 Ausbildung

(1)Während der Ausbildung sollen die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung umfasst
  1. die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Anforderung von Proben und der Festlegung von Untersuchungszielen,
  2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und
  3. die Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2)Die Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium genehmigten Ausbildungsplans, der von der Ausbildungsstätte aufgestellt wird.
(3)In folgenden fünf Ausbildungsbereichen ist jeweils eine mindestens vierwöchige praktische Tätigkeit zu absolvieren:
  1. Fleisch, Fisch, Geflügel, Milch, Öle, Fette und daraus hergestellte Lebensmittel sowie Speiseeis,
  2. Getreide, Obst, Gemüse, Pilze sowie daraus hergestellte Lebensmittel, diätetische Lebensmittel, Fertiggerichte, Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie Gewürze,
  3. Zucker, Süßwaren, Süßspeisen, Schokolade, Kaffee, Tee, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Bier, Spirituosen und Wein sowie daraus hergestellte Lebensmittel und Trinkwasser,
  4. Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände und
  5. Spurenanalytik organischer und anorganischer Stoffe, Umweltanalytik und Mikrobiologie.
(4)Die Ausbildung schließt eine mindestens vierwöchige Hospitation an einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Thüringen ein.
(5)Während der Ausbildung ist ein mindestens zwei Stunden pro Woche umfassendes Fachseminar zu absolvieren. In dem Fachseminar sollen
  1. die wissenschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben und
  2. die Verwaltungskenntnisse bezüglich der Durchführung der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
(6)Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereichs nach Absatz 3 sowie der Hospitation nach Absatz 4 erstellt der im Ausbildungsplan festgelegte Ausbildungsleiter dem Praktikanten eine Bescheinigung, aus der die Zeit der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte und die praktischen Tätigkeiten erkennbar werden. Über die regelmäßige Teilnahme am Fachseminar erhält der Praktikant ebenfalls eine Bescheinigung.
(7)Wird die Ausbildung länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann sie entsprechend verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsstätte. Urlaubszeiten nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(8)Eine der Ausbildung in der Ausbildungsstätte vergleichbare Tätigkeit an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung oder einer Einrichtung der Wirtschaft, die von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannt ist, kann auf Antrag auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 459 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000039E2NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LMChemPAStPrV_TH_!_4

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