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§ 20 ThürAPVOLMChem Landesnorm Thüringen - Voraussetzungen Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der S

Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (ThürAPVOLMChem) Vom 7. Juli 1999 § 20 Voraussetzungen

(1)Bürger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einer in diesen Staaten abgeschlossenen Ausbildung, die zur Ausübung eines dem Beruf des "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers" entsprechenden Berufes befähigt, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" im Sinne von § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" , wenn sie
  1. ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
  3. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
  4. Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 3 Buchst. b der Richtlinie 92/51/EWG vorlegen, sofern sie den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Beruf weder nach Artikel 1 Buchst. c und d Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG noch nach Artikel 1 Buchst. e und f Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/51/EWG reglementiert, ausgeübt haben und
  5. bei wesentlichen Unterschieden in ihrer Ausbildung gegenüber den Anforderungen an den Erwerb des Zeugnisses über den Ersten, Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker nach ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/51/EWG bestanden haben und
  6. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erfüllen.
(2)Der Antrag nach Absatz 1 ist beim Landesverwaltungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. das Diplom nach Absatz 1 Nr. 1 oder die nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise,
  2. die Geburtsurkunde,
  3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  4. ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf,
  5. eine Darstellung des Ausbildungsgangs und des beruflichen Werdegangs,
  6. eine Bescheinigung einer Hochschule oder Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Studiengang Lebensmittelchemie, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber den Anforderungen an den Erwerb der Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker aufweist,
  7. eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anerkennung beantragt und ob er bereits eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang nicht bestanden hat,
  8. eine Erklärung des Antragstellers, ob er gerichtlich vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
  9. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers unfähig oder ungeeignet ist sowie
  10. einen Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Ferner ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. An Stelle der Erklärung nach Satz 2 Nr. 8, des amtsärztlichen Zeugnisses nach Satz 2 Nr. 9 und des Führungszeugnisses nach Satz 3 können dem Antrag von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigungen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 8 und 9 sowie Satz 3 bestätigen und die nicht älter als drei Monate sind, beigefügt werden. Weitere Unterlagen, die für die beantragte Entscheidung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
(3)Die Unterlagen sind in deutscher Sprache, fremdsprachige Nachweise in deutscher amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 ThürAPVOLMChem, vom 08.08.2013, gültig ab 01.09.2013 bis 31.10.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 459 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000039E2NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LMChemPAStPrV_TH_!_20

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