Thüringer Verordnung über die praktische Ausbildung und den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (ThürAPVOLMChem) Vom 7. Juli 1999 § 20 Voraussetzungen
(1)Bürger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einer in diesen Staaten abgeschlossenen Ausbildung, die zur Ausübung eines dem Beruf des "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers" entsprechenden Berufes befähigt, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" im Sinne von § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" , wenn sie
- entsprechende Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, 2008 L 93, S. 28, 2009 L 33, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung besitzen,
- bei wesentlichen Unterschieden in ihrer Ausbildung gegenüber den Anforderungen an den Erwerb des Zeugnisses über den Ersten, Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker nach ihrer Wahl einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. g oder h der Richtlinie 2005/36/EG bestanden haben und
- die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" erfüllen.
(2)Der Antrag nach Absatz 1 ist beim Landesamt für Verbraucherschutz zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Ausbildungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 1 und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn diese nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung relevant ist,
- die Geburtsurkunde,
- der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf,
- eine Darstellung des Ausbildungsgangs und des beruflichen Werdegangs,
- eine Bescheinigung einer Hochschule oder Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Studiengang Lebensmittelchemie, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber den Anforderungen an den Erwerb der Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker aufweist,
- eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anerkennung beantragt und ob er bereits eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang nicht bestanden hat,
- eine Erklärung des Antragstellers, ob er gerichtlich vorbestraft oder ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers unfähig oder ungeeignet ist sowie
- einen Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Ferner ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. An Stelle der Erklärung nach Satz 2 Nr. 8, des amtsärztlichen Zeugnisses nach Satz 2 Nr. 9 und des Führungszeugnisses nach Satz 3 können dem Antrag von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigungen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 8 und 9 sowie Satz 3 bestätigen und die nicht älter als drei Monate sind, beigefügt werden. Weitere Unterlagen, die für die beantragte Entscheidung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
(3)Die Unterlagen sind in deutscher Sprache, fremdsprachige Nachweise in deutscher amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 ThürAPVOLMChem, vom 07.07.1999, gültig ab 04.08.1999 bis 31.08.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 459 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000039E2NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LMChemPAStPrV_TH_!_20