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§ 1 ThürKatSVO Landesnorm Thüringen - Aufstellung, Organisation und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Thüringer Kata

Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) Vom 12. Juli 2010 § 1 Aufstellung, Organisation und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1)In den öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden Personen und Sachmittel zum Zwecke der Abwehr von Katastrophengefahren zusammengefasst.
(2)In den Landkreisen und kreisfreien Städten werden für die Bereiche nach § 28 Abs. 3 ThürBKG nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 7 insgesamt mindestens folgende Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes aufgestellt:
  1. 23 Katastrophenschutz-Führungstrupps,
  2. 23 Katastrophenschutz-Führungsunterstützungstrupps,
  3. 23 Katastrophenschutz-Einsatzzüge 1,
  4. 23 Katastrophenschutz-Einsatzzüge 2,
  5. 23 Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge,
  6. 23 Katastrophenschutz-Sanitäts- und Betreuungszüge,
  7. 1 Katastrophenschutz-Bergrettungszug,
  8. 1 Katastrophenschutz-Wasserrettungszug,
  9. 1 Katastrophenschutz-Tauchereinsatzgruppe,
  10. 23 Katastrophenschutzstäbe.
(3)Die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes ist in die Einheiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 zu integrieren.
(4)Bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung der unteren Katastrophenschutzbehörden nach § 5 Abs. 2 ThürBKG kann die oberste Katastrophenschutzbehörde über eine Reduzierung der Anzahl der Einheiten und Einrichtungen im erforderlichen Umfang entscheiden.
(5)Bei der Aufstellung der Einheiten nach Absatz 2 können gleichwertige Fahrzeuge nach Anlage 1, Stufen 2 und 3 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden.
(6)Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann aufbauend auf den organisationseigenen Regelungen weitere Festlegungen zur Ausrüstung der Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Festlegungen zur zentralen Vorhaltung weiterer Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz treffen.
(7)Darüber hinaus wirken die Einheiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere in den Bereichen Instandsetzung, Bergung und Versorgung sowie weitere Stellen und Organisationen im Katastrophenschutz mit.
(8)Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Einheiten des Katastrophenschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich so aufzustellen, dass im Fall eines Katastrophenschutzeinsatzes die Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe weiter gewährleistet bleibt. Dies soll vor allem durch die Stationierung der einzelnen Fahrzeuge der Einheiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 in den Stützpunktfeuerwehren gewährleistet werden.
(9)Soweit eine Doppelnutzung möglich ist, können die vom Bund für Zwecke des Zivilschutzes nach Maßgabe des § 13 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Ausrüstungen neben dem Katastrophenschutz auch im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe verwendet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 264 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000039E8NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KatSchV_TH_!_1

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