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FwUKMitteKostEStVtrG TH Landesnorm Thüringen Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übert

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Vom 24. Juli 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 24. Juli 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen vom 24. Juli 2006 29.07.2006 Eingangsformel 29.07.2006 § 1 29.07.2006 § 2 29.07.2006 Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen 29.07.2006 Artikel 1 29.07.2006 Artikel 2 29.07.2006 Artikel 3 29.07.2006 Artikel 4 29.07.2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Dem am 11. Juli 2006 in Magdeburg und Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 SGB IV auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird

stehend veröffentlicht. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage

der Verkündung in Kraft.

(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag

seinem Artikel 4 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. 1) Fußnoten 1) In Kraft getreten am

  1. März 2007 gemäß Bekanntmachung vom
  2. März 2007 (GVBl. S. 25) zur Einzelansicht § 2 Staatsvertrag Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung der Aufgabe "Kostenerstattung bei Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"

§ 30Abs.

2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für das Gebiet des Freistaats Thüringen Das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel 1

(1)

§ 14Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Th

BKG) in der Fassung vom

  1. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), haben private Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr infolge seines Dienstes in der Feuerwehr arbeitsunfähig geworden ist. Der Erstattungsanspruch besteht

§ 14Abs. 3 Satz 2 Th

BKG nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht

anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungspflichtig sind die

§ 2Abs. 1 Nr. 1, 2 ThBKG für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträger.

(2)Die vertragschließenden Länder kommen überein, dass die in Absatz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erstattung der Kosten der Entgeltfortzahlung für das Gebiet des Freistaats Thüringen auf die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 1 SGB IV übertragen wird. Die Aufgabenübertragung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den die zuständige Aufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Vereinigung festlegt (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 4, § 118 Abs. 1 Satz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat

§ 30Abs.

2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Aufgabenübertragung entstehenden Kosten. Sie erhebt hierfür im Freistaat Thüringen eine gesonderte Umlage bei den für den Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsunterzeichner. zur Einzelansicht Artikel 3 Artikel 4 Dieser Staatsvertrag tritt

Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. 1) Fußnoten 1) In Kraft getreten am 2. März 2007 gemäß Bekanntmachung vom 20. März 2007 (GVBl. S. 25) zur Einzelansicht Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.