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ThürEBV Landesnorm Thüringen Anlage 5 Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 gültig ab: 29.07.2006 gültig bis: 31.12.2014

Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) Vom 15. Juli 1993 Anlage 5 (zu § 23 Abs. 2) Formblatt 5 Gliederung des Anlagenachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1) I. Stromversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Erzeugung - Betriebseinrichtungen des Bezugs 7. Verteilungsanlagen - Umspannungs- und Umformungsanlagen - Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Messeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Messwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand) - (Straßenbeleuchtung) 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung II. Gasversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Erzeugungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Erzeugung - Betriebseinrichtungen des Bezugs 7. Verteilungsanlagen - Speicherung, Verdichtung, Druckregelung - Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand) - (Straßenbeleuchtung) 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung III. Wasserversorgung 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen - Betriebseinrichtungen der Gewinnung - Betriebseinrichtungen des Bezugs 7. Verteilungsanlagen - Speicheranlagen - Leitungsnetz und Hausanschlüsse - Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand) 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung IV. Verkehrsbetriebe 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit

  1. a)Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
  2. b)Bahnkörper und Bauten des Schienenwegs 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 5. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 und 3 gehören 6. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen 7. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr 8. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 und 7 gehören 9. Betriebs- und Geschäftsausstattung V. Gemeinsame Anlagen 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 4. Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 1 und 2 gehören 5. Maschinen und maschinelle Anlagen 6. Betriebs- und Geschäftsausstattung VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen 1. Stromversorgung 2. Gasversorgung 3. Wasserversorgung 4. Verkehrsbetriebe 5. Gemeinsame Anlagen VII. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2) 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2) 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen Fußnoten 1) Diese Gliederung gilt für andere Betriebe sinngemäß. Sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Positionen A I bis III der Bilanz zugrunde zu legen. 2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000039F7NN00000000057

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