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§ 8 ThürAPOPolmD Landesnorm Thüringen - Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen, Leistungsnachweise Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfu

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (ThürAPOPolmD) Vom 5. Juni 1997 § 8 Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen, Leistungsnachweise

(1)Während der Ausbildung haben die Anwärter in den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings und Leitthemen Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausuren), mündliche Leistungsnachweise, praktische Übungen und die sonstigen Leistungsnachweise nach Absatz 6 (Befähigungsnachweise).
(2)Die Ausbildung wird in der Form von Fachunterricht, Seminaren, Leitthemen und Trainings durchgeführt.
(3)Gegenstand der Ausbildung sind folgende Unterrichtsfächer (Nummern 1 und 2), Seminare (Nummer 3), Leitthemen (Nummern 4 und 5) und Trainings (Nummern 6 und 7): 1. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts I:
  1. a)Eingriffsrecht,
  2. b)Verkehrsrecht,
  3. c)Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  4. d)Staats- und Verfassungsrecht,
  5. e)Einsatzlehre,
  6. f)Kriminalistik/Kriminologie,
  7. g)Öffentliches Dienstrecht,
  8. h)Deutsch,
  9. i)Psychologie,
  10. j)Sport,
  11. k)Eingriffstechniken,
  12. l)Englisch,
  13. m)Berufsethik, 2. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts II sind die in Nummer 1 Buchst. g, j, k, l und m genannten Unterrichtsfächer, 3. Seminare:
  14. a)Einführungsseminar,
  15. b)Informationstechnik,
  16. c)Erste Hilfe, 4. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts I:
  17. a)Streife I,
  18. b)Verkehrsüberwachung I, 5. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts II:
  19. a)Verkehrsunfallaufnahme I,
  20. b)Kriminalitätsbekämpfung I,
  21. c)Streife II,
  22. d)Kriminalitätsbekämpfung II,
  23. e)Verkehrsüberwachung II,
  24. f)Verkehrsunfallaufnahme II,
  25. g)Einsatz geschlossener Einheiten, 6. Trainings des Ausbildungsabschnitts I:
  26. a)Fahr- und Sicherheitstraining,
  27. b)Verhaltenstraining,
  28. c)Nichtschießen/Schießen, 7. Trainings des Ausbildungsabschnitts II:
  29. a)Verhaltenstraining,
  30. b)Nichtschießen/Schießen.
(4)In den folgenden Unterrichtsfächern sind Klausuren zu erstellen: Unterrichtsfächer: Mindestanzahl der Klausuren: Ausbildungs- abschnitt I Ausbildungs- abschnitt II
  1. Eingriffsrecht 2
  2. Verkehrsrecht 2
  3. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 2
  4. Staats- und Verfassungsrecht 2
  5. Einsatzlehre 2
  6. Kriminalistik/Kriminologie 3
  7. Öffentliches Dienstrecht 1 1
  8. Deutsch 1
  9. Psychologie 1
  10. Englisch
  11. Im Unterrichtsfach Sport ist eine Klausur im Ausbildungsabschnitt I sowie in den Leitthemen (ausgenommen Absatz 3 Nr. 5 Buchst. g) je eine Klausur je Ausbildungsabschnitt zu erbringen.
(5)Die Bearbeitungszeit der Klausuren soll im Regelfall im Ausbildungsabschnitt I 180 Minuten und im Ausbildungsabschnitt II 240 Minuten nicht überschreiten. Das Nähere zu diesen Leistungsnachweisen ergibt sich aus dem Ausbildungsplan.
(6)Folgende sonstige Leistungsnachweise sind zu erbringen: Ausbildungs- abschnitt I Ausbildungs- abschnitt II
  1. Nichtschießen/Schießen Befähigungsnachweis Befähigungsnachweis
  2. Erste Hilfe Befähigungsnachweis
  3. Textverarbeitung Befähigungsnachweis
  4. Seminar nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. b Befähigungsnachweis
  5. Training nach Absatz 3 Nr. 6 Buchst. a Befähigungsnachweis
(7)Das Nähere zu den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings, Leitthemen und Leistungsnachweisen, den Zeitpunkt bis zu welchem Leistungsnachweise zu erbringen sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten bestimmt der Ausbildungsplan.
(8)Kann ein Anwärter einen Leistungsnachweis aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu einem späteren Zeitpunkt diesem Leistungsnachweis zu unterziehen. Sollte hierdurch eine Leistungsbewertung nach § 11 berührt sein, entscheidet über die Fortführung der Ausbildung die Ausbildungsbehörde. Wird ein Leistungsnachweis vom Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit 0 Rangpunkten bewertet.
(9)§ 24 ist sinngemäß anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ThürAPOPolmD, vom 07.09.2012, gültig ab 30.09.2012 bis 30.09.2016 § 8 ThürAPOPolmD, vom 05.08.2010, gültig ab 31.08.2010 bis 29.09.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 283 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A0FNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolmDAPrV_TH_!_8

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